Inhaltsverzeichnis (Januar 2005):

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Kindergeld: Vorlesungsbesuch während eines Urlaubssemesters

Ein Kind, das vom Studium beurlaubt ist, befindet sich nicht in Berufsausbildung, auch wenn es das Studium entgegen den hochschulrechtlichen Bestimmungen während der Beurlaubung weiter betreibt und zum Beispiel Vorlesungen besucht.

Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist, dass Eltern für volljährige Kinder bis 27 Jahre Kindergeld erhalten, wenn das Kind eine Berufsausbildung absolviert und seine Einkünfte und Bezüge maximal 7.680 Euro im Kalenderjahr betragen. Für die Berufsausbildung wird vorausgesetzt, dass diese ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Ist dem Kind während der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt, befindet es sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht in der Ausbildung. Wird dagegen die Berufsausbildung wegen einer Erkrankung oder während des Mutterschutzes vorübergehend unterbrochen und danach regulär wieder fortgesetzt, steht den Eltern weiter Kindergeld zu (BFH-Urteil vom 13.7.2004, Az. VIII R 23/02).

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Zweitwohnungsteuer: Keine Steuer bei beruflicher Nutzung der Wohnung?

Darf eine Gemeinde für eine aus beruflichen Gründen genutzte Zweitwohnung die Zweitwohnungsteuer erheben? Mit dieser Frage muss sich jetzt das Bundesverfassungsgericht auseinander setzen. Beschwerdeführer ist ein Steuerzahler aus Nordrhein-Westfalen, der vor dem dortigen Oberverwaltungsgericht unterlegen war.

Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind jedoch gering. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat schlüssig dargelegt, dass es sich bei der Zweitwohnungsteuer um eine Aufwandssteuer handelt. Danach ist es unerheblich, mit welcher Absicht und zu welchem Zweck die Wohnung genutzt wird (OVG-Beschluss vom 12.11.2003, Az. 14 A 2917/03).

Wer seine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen zum Beispiel im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt und trotz der Argumente des Oberverwaltungsgerichts eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet, sollte Folgendes tun: Einspruch gegen seinen Zweitwohnung-Steuerbescheid einlegen, auf die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2627/03) verweisen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

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Lebensversicherung: Folgen der teilweise steuerschädlichen Verwendung

Die steuerschädliche Verwendung von Lebensversicherungen führt dazu, dass sämtliche Zinserträge aus den Sparanteilen der Versicherungsbeiträge gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz versteuert werden müssen. Das gilt auch, wenn ein durch die Lebensversicherung gesichertes Darlehen nur teilweise steuerschädlich verwendet wurde, so der Bundesfinanzhof. Die Zinsen sind dann in vollem Umfang steuerpflichtig. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof das "Alles-oder-nichts"-Prinzip der Finanzverwaltung bestätigt und ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Finanzgerichts Münster gekippt (FG Münster, Urteil vom 14.6.2002, Az. 11 K 1154/01 F).

Im Urteilsfall hatte ein Immobilienbesitzer für Baumaßnahmen ein Darlehen aufgenommen. Zur Besicherung und Tilgung des Darlehens trat er die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung ab. Nach Abschluss der Baumaßnahmen nutzte er das Gebäude teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise vermietete er es an fremde Dritte. Die steuerschädliche Verwendung eines Teils des Darlehens "infizierte" dabei das Gesamtdarlehen (BFH-Urteil vom 13.7.2004, Az. VIII R 48/02).

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Erbschaftsteuer: Pauschbetrag für Grabpflegekosten pro Erbfall

Für Kosten rund um die Beerdigung kann ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 Euro im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung abgezogen werden. Dieser Betrag kann jedoch insgesamt je Erbfall nur einmal berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn es mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer gibt, die sich die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten teilen. Eine mehrfache Berücksichtigung des Pauschbetrags kommt nicht in Betracht (R 30 Absatz 3 Erbschaftsteuerrichtlinien).

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Vermieter


Einkunftserzielungsabsicht: Gesamtüberschuss bei befristeter Vermietung

Wird eine Wohnung durch einen befristeten Mietvertrag ohne Verlängerungsklausel vermietet und ist ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in dieser Zeit unmöglich zu erzielen, dann ist keine Einkunftserzielungsabsicht anzunehmen. Werbungskostenüberschüsse im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können dann nicht berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar mit seinem Sohn einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen. Die Wohnung sollte im Anschluss an das Mietverhältnis eigengenutzt werden. Der Mietvertrag hielt nicht dem Fremdvergleich stand, insbesondere war durch die befristete Vermietung kein Gesamtüberschuss zu erwarten.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte entschieden, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, einen Überschuss zu erwirtschaften. Die Einkunftserzielungsabsicht ergebe sich aber nicht bei einem von vornherein befristeten Mietverhältnis, das keinen Gesamtüberschuss erwarten lässt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.7.2003, Az. 12 K 41/98). Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 1/04) eingelegt.

Auch die Finanzverwaltung vertritt den Grundsatz, dass nur bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist, sofern keine besonderen Indizien für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sprechen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8.10.2004, Az. IV C 3 - S 2253 - 91/04).

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Kapitalanleger


Geschlossenen Fonds: Verlustzuweisung vor Beitritt möglich

Die Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds sind in der Regel daran interessiert, möglichst früh einen hohen Verlustanteil zu erhalten. Verluste können einem Anleger aber normalerweise erst ab seinem Beitritt zum Fonds zugewiesen werden. Dass es auch für die Zeit davor geht, hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt.

Bei der Gründung eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft war im Gesellschaftsvertrag vereinbart, die Einkünfte für die ersten beiden Geschäftsjahre bis zur Schließung des Fonds auf sämtliche in diesem Zeitraum eintretende Kommanditisten in der gleichen Weise zu verteilen.

Diese Vereinbarung hält der Bundesfinanzhof für zulässig. Voraussetzung ist, dass der nach dem Beitritt eines jeden Anlegers im Geschäftsjahr erwirtschaftete Verlust hoch genug ist, um die Verlustanteile der Anleger zu decken. Wer demnach erst im zweiten Geschäftsjahr beigetreten ist, bekommt in dem Jahr einen höheren Anteil an den negativen Einkünften der Kommanditgesellschaft zugewiesen als derjenige, der bereits im ersten Geschäftsjahr beigetreten ist. Nichts anderes gilt, wenn die Verluste des Fonds vor allem auf Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz zurückzuführen sind. Damit stellt sich der Bundesfinanzhof ausdrücklich gegen die ungünstigere Auffassung der Finanzverwaltung (BFH-Urteil vom 27.7.2004, Az. IX R 20/03).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug: Kosten für Büroräume

Bei intensiver Nutzung von Büroräumen auch durch andere Personen als dem Steuerpflichtigen gelten die Räume nicht als häusliche Arbeitszimmer. Die Kosten der Büroräume sind als Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig.

Im zu entscheidenden Fall wurden zwei Büroräume im sonst eigengenutzten Zweifamilienhaus für die Generalvertretung einer Versicherung eingesetzt. Zwei angestellte Mitarbeiter arbeiteten regelmäßig im ersten Büro. Das zweite Büro diente als Besprechungsraum für Kundengespräche sowie für Vor- und Nachbereitungen des selbstständigen Versicherungsagenten und seines Außendienstmitarbeiters. Die Agentur hatte regelmäßige Öffnungszeiten.

Das niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass durch die intensive Nutzung der Räume durch Angestellte des Steuerpflichtigen sowie durch den regelmäßigen Publikumsverkehr die Räume nicht als häusliches Arbeitszimmer betrachtet werden können. Eine Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs kommt daher nicht zum Tragen. Die Kosten der Büroräume sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 4.3.2004, Az. 3 K 105941/01).

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Freiberufler: Umweltberater muss Qualifikation nachweisen

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu dem häufig angesprochenen Problem der Abgrenzung von gewerblichen zu freiberuflichen Einkünften Stellung genommen. Die Abgrenzungsproblematik ist von erheblicher Bedeutung, weil bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit keine Gewerbesteuer anfällt.

Im Streitfall war der Kläger für ein Unternehmen der Kunststoff verarbeitenden Industrie als Berater selbstständig tätig. Das Finanzamt wertete dies nicht als freiberufliche Tätigkeit und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Die dagegen gerichtete Klage des Steuerpflichtigen war erfolgreich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wertete die vom Kläger als Umweltberater bezeichnete Tätigkeit als Ausübung eines dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Berufs. Da es kein typisches Berufsbild des beratenden Betriebswirts gäbe, die Berufsbezeichnung frei geführt werden dürfe, komme es in strenger Anlehnung an den Gesetzeswortlaut darauf an, dass im Vordergrund der Berufstätigkeit die betriebswirtschaftliche Beratung stehe.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ergab sich, dass sich die Beratungstätigkeit des Klägers auf wenigstens einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre erstreckte und er über eine dem "Staatlich geprüften Betriebswirt" vergleichbare Qualifikation verfügte. Da die Abgrenzung von betriebswirtschaftlichen Hauptbereichen einer permanenten Weiterentwicklung unterliege und mittlerweile ein auf Umweltbelange ausgerichteter betriebswirtschaftlicher Studiengang existiere, könne der Bereich des "Umweltmanagements", in dem der Kläger hauptsächlich tätig sei, als Hauptbereich der Betriebswirtschaft angesehen werden. Eine mögliche Spezialisierung eines beratenden Betriebswirts auf diesen Hauptbereich könne nicht aus dem Anwendungsbereich der Katalogberufe ausgeklammert werden. Da der Sachverständige auch eine entsprechende Qualifikation des Klägers attestieren konnte, hob das Finanzgericht Rheinland-Pfalz den Gewerbesteuermessbescheid auf. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2004, Az. 6 K 2667/02).

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Gewerbesteuer: Folgen der Umqualifizierung einer Einkunftsart

Beruht eine Änderung des Einkommensteuerbescheides darauf, dass der Steuerzahler nicht mehr als Gewerbetreibender qualifiziert, sondern seine Einkünfte einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden, muss das Finanzamt den Gewerbesteuermessbescheid nach § 35b Absatz 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz von Amts wegen aufheben.

Der Gewerbeertrag wird auf Basis des einkommensteuerlichen Gewinns ermittelt. Betrifft eine spätere Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides den Gewinn aus Gewerbebetrieb, muss der Gewerbesteuermessbescheid geändert werden. Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die Änderung auch erfolgen muss, wenn die Höhe des Gewinns unverändert geblieben ist, das Finanzamt aber die Einkunftsart anders beurteilt und nicht mehr gewerbliche Einkünfte vorliegen. Im Urteilsfall musste daher der Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben werden (BFH-Urteil vom 23.6.2004, Az. X R 59/01).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Interner Fremdvergleich: Mehrarbeitszuschläge als vGA?

Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge, handelt es sich regelmäßig um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Von dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen, wie der Bundesfinanzhof vor kurzem feststellte und ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg bestätigte (Urteil vom 4.11.2003, Az. I 290/2000). Eine entsprechende Vereinbarung zwischen GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer kann durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sein. Diese müssen die Vermutung entkräften, dass die Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Ob die Vereinbarung ausschließlich betrieblich veranlasst ist, muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hält die Vereinbarung einem betriebsinternen Fremdvergleich stand, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Im Urteilsfall betrieb die GmbH mit 40 Arbeitnehmern eine Autobahn-Tankstelle. Gesellschafter und Geschäftsführer waren Vater und Sohn. Nach dem mit dem Vater abgeschlossenen Geschäftsführervertrag hatte dieser Anspruch auf 49.400 DM Gehalt pro Jahr. Es war vereinbart, dass er seine Arbeitskraft vorrangig der GmbH zur Verfügung stellt und die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden beträgt. Er war zu Mehrarbeit verpflichtet, falls die Belange der GmbH dies erforderten. Nachtarbeit und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sollten gesondert vergütet werden, sonstige Mehrarbeit nicht. Zwei weitere leitende Angestellte (Schichtführer) mit vergleichbarem Gehalt erhielten die Zuschläge ebenfalls. Damit hielten die Zuschläge für den Vater einem betriebsinternen Fremdvergleich stand und stellten keine verdeckte Gewinnausschüttung dar (BFH-Urteil vom 14.7.2004, Az. I R 111/03).

Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können darüber hinaus für den Gesellschafter-Geschäftsführer in bestimmtem Umfang steuerfrei sein (§ 3b Einkommensteuergesetz). Nach bisheriger Rechtsprechung waren die Zuschläge nicht steuerfrei. Die Begründung stützte sich dabei vor allem auf die Rechtsprechung zur GmbH (Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung). Der für die GmbH zuständige I. Senat ließ in seiner Entscheidung offen, ob sein Urteil auch auf die Einkommensteuer durchschlägt. Unseres Erachtens spricht aber nichts dagegen.

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Keine vGA: Wertpapier-Risikogeschäfte einer GmbH

Risikoreiche Wertpapiergeschäfte einer GmbH führen nicht grundsätzlich zu der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an den beherrschenden Gesellschafter. Die Gesellschaft ist frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen und Risiken wahrzunehmen. Ein privates Interesse und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung ist aber anzunehmen, wenn im Rahmen des Wertpapiergeschäfts zwischen Gesellschaft und beherrschende Gesellschafter die Möglichkeit bestand, die Kursentwicklung und damit den Kaufpreis zum Vorteil des Gesellschafters und zum Nachteil der Gesellschaft zu beeinflussen.

Im Streitfall veräußerten Eheleute als Gesellschafter der GmbH - der Ehemann war zugleich alleiniger Geschäftsführer - Aktien an die Gesellschaft. Der Kaufpreis orientierte sich am zeitnahen Mittelkurs des Börsenwertes. Zum Ende des Jahres war der Kurswert gesunken, so dass die GmbH eine Teilwertabschreibung vornahm.

Der Bundesfinanzhof betont die grundsätzliche Vertragsfreiheit einer Kapitalgesellschaft, die auch in der Beziehung zu ihren Gesellschaftern gilt. Die durch ihre freie unternehmerische Entscheidung erlittenen Verluste sind Betriebsausgaben. Die Festlegung des Kaufpreises anhand eines zeitnahen Kurses ist für sich gesehen nicht unüblich oder verdächtig. Eine Kursbeeinflussung durch die Beteiligten zur Ermittlung des Kaufpreises oder entsprechende Insiderkenntnisse, die zu Kursveränderungen führten, konnten in diesem Fall nicht nachgewiesen werden. Lägen dazu jedoch konkrete Anhaltspunkte vor, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung lediglich in Höhe eines etwaigen Überpreises angenommen werden (BFH-Urteil vom 31.3.2004, Az. I R 83/03).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Vermögensverwaltung: Kein Abfärben gewerblicher Beteiligungseinkünfte

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) erzielt nicht im vollen Umfang gewerbliche Einkünfte, wenn sie neben der Vermögensverwaltung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist.

Im Streitfall erzielte eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft neben ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmerin einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft. Das Finanzamt nahm das zum Anlass, die gesamten Einkünfte der Kommanditgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren.

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Vorgehensweise. Nach dem Wortlaut der Abfärberegelung in § 15 Absatz 3 Nummer 1 Einkommensteuergesetz führen nur originäre Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz zur Umqualifizierung aller Einkünfte der Obergesellschaft in gewerbliche Einkünfte. Die Abfärbewirkung tritt demnach nicht ein, wenn die vermögensverwaltende Obergesellschaft lediglich gewerbliche Beteiligungseinkünfte nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz erzielt. Im Ergebnis wird dadurch auch die Ungleichbehandlung von Personengesellschaften im Verhältnis zur steuerpflichtigen natürlichen Person vermieden (BFH-Urteil vom 6.10.2004, Az. IX R 53/01).

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Veräußerung eines Anteils am Mitunternehmeranteil: Begünstigt bis 2001

Bis zum In-Kraft-Treten des § 16 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 sind Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil steuerbegünstigt. Die Gründung einer Personengesellschaft und die anschließende Aufstockung der Beteiligung im Rahmen des Zwei-Stufen-Modells stellt dabei regelmäßig keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme eines neuen Mitunternehmers und dem späteren Vertrag über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt.

Im zu entscheidenden Fall wurde eine freie Mitarbeiterin im ersten Schritt 1997 entgeltlich in ein Einzelunternehmen als Mitunternehmerin aufgenommen. An der gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts war sie danach mit 5 Prozent beteiligt. Im zweiten Schritt wurden 1998 weitere 35 Prozent an sie veräußert, so dass sie im Ergebnis mit 40 Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Die Aufstockung der Beteiligung erfolgte ein Jahr nach Gründung der Partnerschaft.

Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil steuerbegünstigt sind. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 wurde § 16 Absatz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz jedoch in der Weise geändert, dass nur noch Gewinne aus der Übertragung des gesamten Anteils eines Mitunternehmers begünstigt sind. Es besteht jedoch kein Anlass, für die Vergangenheit die bisherige Rechtsprechung aufzugeben.
Auch sieht der Bundesfinanzhof im oben genannten Zwei-Stufen-Modell keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abgabenordnung. Der wirtschaftliche Sinn einer solchen Probezeit bis zur Aufstockung der Beteiligung ist nachvollziehbar, da Mitunternehmer über einen angemessenen Zeitraum das Zusammenwirken testen müssen. Zwischen Abschluss der beiden Verträge muss dabei mindestens ein Jahr liegen und es darf von Anfang an auf keiner Seite eine rechtliche Verpflichtung bestehen, die Beteiligung zu erhöhen. Der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils von 35 Prozent in 1998 ist demnach steuerbegünstigt (BFH-Urteil vom 16.9.2004, Az. IV R 11/03).

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Umsatzsteuerzahler


Steuerpflichtige Leistung: Pauschalangebote im Wellnessbereich

Pauschalangebote einer Klinik für Wellnessleistungen sind keine steuerbefreiten Leistungen aus einer heilberuflichen Tätigkeit nach § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz.

Das Finanzgericht Saarland sieht den Schwerpunkt in diesem Bereich im Entspannen und Wohlfühlen. Auch wenn die allgemeine Gesundheitsvorsorge im Vordergrund steht, werden die Leistungen nicht auf ärztliche Anordnung erbracht, so dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 14 Umsatzsteuergesetz nicht greift (FG Saarland, Urteil vom 10.9.2004, Az. 1 V 211/04).

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Vorsteuerabzug: Unternehmerische Nutzung von Zweitfahrzeugen

Auch bei Zweit- oder Drittwagen gilt nach der Auffassung des Bundesfinanzministeriums (Schreiben vom 27.8.2004, Az. IV B 7 - S 7300 - 70/04) der Grundsatz, dass das sowohl unternehmerisch als auch privat genutzte Fahrzeug in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent für das Unternehmen genutzt wird. Maßgebend ist das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern. Bei Zweit- oder Drittwagen geht das Finanzamt regelmäßig davon aus, dass die 10-prozentige Mindestnutzung nicht erreicht wird. Das Gleiche gilt bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, oder bei nebenberuflichen Tätigkeiten. In diesen Fällen muss die Vermutung des Finanzamtes widerlegt werden. Durch geeignete Unterlagen müssen die Jahreskilometer des Fahrzeuges und die unternehmerischen Fahrten mit Fahrziel und gefahrenen Kilometern glaubhaft dargelegt werden. Ein durchgängiges Fahrtenbuch ist als Nachweis nicht notwendig.

Handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht um Unternehmensvermögen im umsatzsteuerlichen Sinne, kann aus den Anschaffungskosten auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten, die auf die unternehmerische Verwendung des Fahrzeuges entfallen, können aber grundsätzlich in voller Höhe abgezogen werden.

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Arbeitgeber


Unterlassene Steueranmeldung: Schätzungs- und Haftungsbescheid

Im Falle eines Arbeitgebers, der die Lohnsteuer nicht angemeldet und abgeführt hat, kann das Finanzamt die Steuer durch Schätzungsbescheid festsetzen. Der Erlass eines Haftungsbescheides wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Eine Steuerfestsetzung durch Schätzungsbescheid ist auch gegenüber dem Arbeitgeber zulässig, der für eine Steuer haftet und sie gleichzeitig anzumelden und abzuführen hat. Das gilt unabhängig davon, dass Steuerschuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer ist. Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach, ist die Festsetzung der Steuer durch Schätzungsbescheid nicht deshalb ausgeschlossen, weil gleichzeitig die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides erfüllt sind. Da Haftungs- und Abführungsschuld des Arbeitgebers nicht im Konkurrenzverhältnis stehen, muss das Finanzamt seine Entscheidung, warum ein Schätzungs- oder ein Haftungsbescheid erlassen wurde, nicht begründen.

Die Folge dieser Sichtweise des Bundesfinanzhofes: Gegen einen Schätzungsbescheid kann nicht ausschließlich mit dem formalen Argument vorgegangen werden, das Finanzamt hätte einen Haftungsbescheid erlassen müssen (BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 171/00).

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Sozialversicherung: Phantomlohn ist zu berücksichtigen

Die Einbeziehung von nicht gezahltem Arbeitslohn - den so genannten Phantomlohn - in die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat das Bundessozialgericht für rechtens anerkannt.

Den entschiedenen Fällen lag im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zu Grunde: Der Arbeitgeber beschäftigte Aushilfskräfte mit tatsächlichem Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 400 Euro. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Rentenversicherungsträger fest, dass die Beschäftigten nach Tarifverträgen, die für allgemein verbindlich erklärt worden waren, Anspruch auf ein höheres Entgelt hatten.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das tariflich geschuldete Mindestentgelt zur Versicherungs- und Beitragspflicht führt (Entstehungsprinzip). Die Versicherungs- und Beitragspflicht bemisst sich demnach nicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt (Zuflussprinzip). Etwas anderes gilt für Sonderzuwendungen, das heißt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind erst sozialversicherungspflichtig, wenn sie ausgezahlt werden (BSG-Urteil vom 14.7.2004, Az: B 12 KR 1/04 R, B 12 KR 10/03 R, B 12 KR 7/03 R, B 12 KR 7/04 R und B 12 KR 10/02 R).

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Arbeitnehmer


Einsatzwechseltätigkeit: "Drei-Monats-Frist" für Verpflegungsmehraufwand

Ist ein Arbeitnehmer längerfristig am gleichen Ort auswärts tätig, darf er in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Die Anwendung dieser "Drei-Monats-Frist" gilt auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit, entschied jetzt der Bundesfinanzhof gegen die steuerzahlerfreundliche Auffassung der Finanzverwaltung (R 39 Absatz 1 Satz 5 Lohnsteuerrichtlinien). Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Orten eingesetzt wird. Das ist zum Beispiel bei Bauarbeitern oder Außendienstmonteuren der Fall.

Wird die Tätigkeit länger unterbrochen und arbeitet der Arbeitnehmer nach der Unterbrechung wieder an der Einsatzstelle, auf der er schon vorher tätig war, beginnt die "Drei-Monats-Frist" neu zu laufen. Das heißt, der Arbeitnehmer kann wieder drei Monate lang Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Im Urteilsfall war ein Bauarbeiter zwischendurch mehr als vier Wochen auf einer anderen Baustelle tätig bzw. krank, bis er wieder an seine "alte" Baustelle zurückkehrte. Das war aus Sicht des Bundesfinanzhofs eine "nicht unerhebliche" Unterbrechung, die zum Neubeginn der "Drei-Monats-Frist" ausreichte (BFH-Urteil vom 27.7.2004, Az. VI R 43/03).

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Bundesarbeitsgericht: Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Teilzeitbeschäftigte haben erst dann Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, wenn sie die für Vollzeitbeschäftigte geltende regelmäßige Arbeitszeit überschreiten. So legt das Bundesarbeitsgericht den Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen aus. Eine Ungleichbehandlung läge nur vor, wenn bei gleicher Stundenzahl unterschiedliche Vergütungen an Voll- und Teilzeitbeschäftigte gezahlt würden. Die Regelung verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz. Der Zweck der Zuschläge bestehe darin, die Einhaltung der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit zu gewährleisten. Der Zuschlag solle eine besondere Belastung ausgleichen. Diese Belastung ergäbe sich erst beim Überschreiten der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Wochenarbeitszeit (BAG-Urteil vom 16.6.2004, Az: 5 AZR 448/03).

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Pflegeversicherung: Höherer Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer

Für kinderlose Arbeitnehmer erhöht sich zum 1.1.2005 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent. Diese im Kinder-Berücksichtigungsgesetz verabschiedete Neuregelung setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 um. Danach müssen Eltern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung besser gestellt werden. Die beitragsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung, nach der Eltern und Kinderlose gleichermaßen belastet werden, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (BVerfG-Urteil vom 3.4.2001, Az. 1 BvR 1629/94).

Kinderlose Arbeitnehmer müssen ab 1.1.2005 monatlich 1,1 (0,85 + 0,25) Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze statt bisher 0,85 Prozent für die Pflegeversicherung zahlen. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin 0,85 Prozent. In Sachsen zahlen kinderlose Arbeitnehmer künftig 1,6 Prozent (1,35 + 0,25 Prozent). Für die Arbeitgeber bleibt es bei 0,35 Prozent.

Den Zuschlag müssen kinderlose Arbeitnehmer zahlen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben. Und zwar ab dem Monat, nach dem der kinderlose Arbeitnehmer das 23. Lebensjahr vollendet hat. Keinen Zuschlag zahlen Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Für den Beitragszuschlag gibt es kein zusätzliches Beitragsabführungsverfahren. Derjenige, der bisher den Beitrag zur Pflegeversicherung abgeführt hat, muss auch den Beitragszuschlag abführen.

Die Elternschaft muss gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden. Selbstzahler müssen die Elternschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen. Für vor dem 1.1.2005 geborene Kinder reicht es, wenn der Nachweis bis zum 30.6.2005 erfolgt. Für neugeborene Kinder gilt: Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt, gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Monat der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis erst ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wurde. Wie der Nachweis der Elternschaft im Einzelnen erfolgen soll, wollen die Spitzenverbände der Pflegeversicherung noch in einer gemeinsamen Empfehlung beschließen.

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Verpflegungsmehraufwand: Feuerwehreinsatz keine Einsatzwechseltätigkeit

Ein Berufsfeuerwehrmann, der während der Dienstzeit grundsätzlich in der Feuerwache anwesend sein muss und nach jedem Einsatz dorthin zurückkehrt, übt weder eine Fahr- noch eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof. Er hat entschieden, dass die Feuerwache die regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Das ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Feuerwehrmann immer wieder zur Feuerwache zurückkehrt und seinen Dienst dort jeweils antritt und beendet.

Dem Feuerwehrmann stehen Verpflegungsmehraufwendungen demnach nur nach den Dienstreisegrundsätzen zu. Für eine vorübergehende Auswärtstätigkeit bei Einsätzen hat er nur Anspruch auf die bei Dienstreisen anwendbaren Pauschalen. Dazu muss ein Einsatz gemäß § 4 Absatz 5 Nummer 5 Einkommensteuergesetz mindestens acht Stunden dauern (BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 11/04).

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Laufender Arbeitslohn: Kostenfreie Überlassung einer Luxuswohnung

Die Vorteile aus einem unentgeltlich eingeräumten Wohnungsrecht sind als laufender Arbeitslohn zu erfassen, wenn sie Ertrag aus dem individuellen Dienstverhältnis darstellen. Der Zufluss der Einnahmen erfolgt mit der laufenden Nutzung. Eine Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung kann dabei nicht mit den amtlichen Sachbezugswerten angesetzt werden.

Im zu Grunde liegenden Fall wurde einer leitenden Angestellten einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) eine 180 Quadratmeter große Wohnung einschließlich Terrasse, Saunaraum und Kfz-Einstellplatz zur Nutzung überlassen. Die Ausübung des dinglich gesicherten Wohnungsrechts sollte bis zur Pensionierung entgeltlich erfolgen. Ein besonderes Entgelt für die Nutzung der Wohnung, für Heizung, Strom und Wasser sowie für die Wohnungsreinigung wurde aber nicht gezahlt. Das entsprechende Grundstück gehörte zum Grundvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter der GbR und der OHG waren personenidentisch.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Zuwendungen eines Dritten Arbeitslohn darstellen, wenn die Zuwendungen als Entgelt für Arbeitnehmer-Leistungen im Rahmen seines Dienstverhältnisses gewährt werden. Der Bezug zum bestehenden Arbeitsverhältnis wurde in diesem Fall darin erkannt, dass eine wettbewerbsrechtliche Klausel im Vertrag aufgenommen wurde. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Ausübung des Wohnrechts entgeltlich sein solle. Da jedoch kein besonderes Entgelt geregelt und gezahlt wurde, kann die Gegenleistung nur im Erbringen der Arbeitsleistung liegen. Gemäß ständiger Rechtsprechung wurde bestätigt, dass der Vorteil aus dem Wohnungsrecht dem Steuerpflichtigen erst mit der laufenden Nutzung, jeweils monatlich mit der ersparten Miete, zufließt. Der zugeflossene geldwerte Vorteil kann dabei nicht anhand der amtlichen Sachbezugswerte bewertet werden, die nur auf übliche, vergleichbare Fälle Anwendung finden. Verfassungsrechtlich sind die tatsächlichen Werte maßgeblich. Der Wert einer Wohnung mit außergewöhnlicher Ausstattung (Luxuswohnung) ist in keiner Weise mit dem einheitlich festgesetzten Sachbezugswert vergleichbar. Die Bewertung erfolgt nach der ortsüblichen Wohnungsmiete und den tatsächlichen Kosten der übrigen Vorteile (BFH-Urteil vom 19.8.2004, Az. VI R 33/97).

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Häusliches Arbeitszimmer: Kosten für den Garten sind anteilig zuzurechnen

Kosten für Gartenarbeiten können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zugerechnet werden, wenn eine Reparatur des Gebäudes die Schäden im Garten verursacht hat. Dabei werden nur die Aufwendungen berücksichtigt, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

Im Streitfall unterhielten Eheleute jeweils für berufliche Zwecke ein häusliches Arbeitszimmer. Bei der Abdichtung der Außenmauern am selbst genutzten Einfamilienhaus wurden Gartenarbeiten fällig. Die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Gartens angefallenen Aufwendungen wurden einschließlich der übrigen Reparaturkosten des Gebäudes anteilig den Kosten der häuslichen Arbeitszimmer der Eheleute zugerechnet und als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abgezogen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass anteilige Kosten für Gartenarbeiten dem Grunde nach Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer sein können. Ist die Reparatur am Haus Auslöser für die Arbeiten am Garten, besteht der erforderliche Veranlassungszusammenhang. So ein mittelbarer Zusammenhang ist ausreichend, dass auch die Aufwendungen für den Garten objektiv im Zusammenhang mit dem Beruf stehen und ihn subjektiv fördern. Neben den Reparaturkosten des Gebäudes fallen somit auch die anteiligen Aufwendungen für den Garten unter die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, soweit durch die Arbeiten lediglich der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird (BFH-Urteil vom 6.10.2004, Az. VI R 27/01).

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Abschließende Hinweise


Änderung des Meldeverfahrens der Sozialversicherung

Vom 1.1.2005 an wird der Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" verändert, weil u.a. die Beitragsgruppen für die bisherigen Angestellten entfallen. Daher wird vom 1.1.2005 an nicht mehr nach dem Beitrag für Rentenversicherung der Angestellten und Rentenversicherung der Arbeiter unterschieden. Infolgedessen entfallen die Beitragsgruppen 2, 4 und 6 für Meldezeiträume vom 1.1.2005 an. Es sind fortan nur noch die Beitragsgruppen

zu verwenden. Eine Abmeldung durch den Arbeitgeber für Beschäftigte, die bisher in den Beitragsgruppen 2, 4 und 6 gemeldet waren, ist nicht erforderlich. Die vom 1.1.2005 an geltenden Beitragsgruppen sind für alle Meldungen für Zeiträume nach dem 31.12.2004 zu verwenden. Für alle Meldungen mit Meldezeiträumen bis zum 31.12.2004 sind die bisherigen Beitragsgruppen weiterhin anzugeben. Das gilt auch für die Jahresmeldungen. Soweit die jeweiligen Meldungen zur Sozialversicherung im maschinellen Verfahren übermittelt werden, gelten die vorherigen Ausführungen auch für die elektronischen Meldungen.

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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Wer als Arbeiter oder Angestellter infolge Erhöhung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) auf 46.800 Euro jährlich/3.900 Euro monatlich oder der besonderen JAG auf 42.300 Euro jährlich/3.525 Euro monatlich am 1.1.2005 wieder krankenversicherungspflichtig wird, kann auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit werden. Auch wenn der bisher in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte wegen Eintritts der Krankenversicherungspflicht auf Grund der Anhebung der JAG die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beantragen will, ist eine Krankenkasse zu wählen, an die der Arbeitgeber die vorgeschriebenen Meldungen erstatten kann. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist dann innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht - also bis zum 31.3.2005 - bei der gewählten Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist keine Mindestversicherungszeit von 18 Monaten erforderlich.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hat zur Folge, dass damit auch die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen wird, weil die Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XI ausdrücklich an eine bestehende Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpft. Die von der Krankenversicherungspflicht befreiten Personen haben daher nach § 23 Sozialgesetzbuch XI eine private Pflegeversicherung abzuschließen, wenn sie auch das Risiko der Krankheit in der privaten Krankenversicherung abgesichert haben.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nicht widerrufen werden. Wenn sich daher ein krankenversicherungspflichtig gewordener Beschäftigter von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen will, sollte zuvor der Abschluss eines Versicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen sichergestellt werden. Da die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Krankenversicherungspflicht zu stellen ist, dürfte innerhalb dieser Frist auch die Bestätigung über den Abschluss der privaten Krankenversicherung möglich sein.

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Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und -grundlagen 2005

Für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie für das Recht der Arbeitsförderung sind gewisse Rechengrößen, Beitragsbemessungsgrenzen oder Berechnungsgrundlagen zu beachten. Diese werden nachstehend aufgezeigt. Soweit dabei kein Jahreswert angegeben ist, sind die monatlichen Werte Grundlage für die Berechnung des jeweiligen Werts.


Rechengröße, Bemessungsgrenze, Beitragsbemessungsgrundlage Alte Bundesländer Beitrittsgebiet
monatlich jährlich monatlich jährlich
Beitragsbemessungsgrenzen Euro Euro Euro Euro
a) gesetzliche Rentenversicherung 5.200,00 62.400,00 4.400,00 52.800,00
b) Arbeitsförderung 5.200,00 62.400,00 4.400,00 52.800,00
c) knappschaftliche Rentenversicherung 6.400,00 76.800,00 5.400,00 64.800,00
d) Kranken- und Pflegeversicherung 3.525,00 42.300,00 3.525,00 42.300,00
         
Jahresarbeitsentgeltgrenze        
a) Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung 3.900,00 46.800,00 3.900,00 46.800,00
b) Versicherte der privaten Krankenversicherung 3.525,00 42.300,00 3.525,00 42.300,00
         
Bezugsgröße 2.415,00 28.980,00 2.030,00 24.360,00
         
Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen        
a) allgemein 400,00 4.800,00 400,00 4.800,00
b) in Haushalten 400,00 4.800,00 400,00 4.800,00
         
Geringverdienergrenze für Auszubildende 325,00 - 325,00 -
Einnahmefreigrenze für Versorgungsbezüge 120,75 - 120,75 -
         
Höchstbeitragszuschuss für PKV-Versicherte        
a) allgemein 252,04 - 252,04 -
b) Bezieher von Vorruhestandsgeld 226,83 - 226,93 -
         
Beitragszuschuss Pflegeversicherung
(ohne Sachsen)
29,96 - 29,96 -
         
Beitragszuschuss für Lebensversicherung/ Versorgungseinrichtung bis zu 507,00 - 429,00 -
         
Familienversicherung bei monatlichen Gesamteinkommen bis zu 345,00 - 345,00 -
         
Mindestbemessungsgrundlage Kranken- und Pflegeversicherung monatlich        
a) freiwillig Krankenversicherte allgemein 805,00 - 805,00 -
b) krankenversicherte hauptberuflich Selbständige 1.811,25 - 1.811,25 -
c) Bezieher eines Existenzgründerzuschusses 1.207,50 - 1.207,50 -
d) Künstler und Publizisten 402,50 - 402,50 -
e) behinderte Menschen (in Werkstatt für behinderte Menschen) 483,00 - 483,00 -
f) Jugendliche (die für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen) 483,00 - 483,00 -
g) Studenten 466,00 - 466,00 -
h) Krankenversicherung während Auslandsaufenthalt (ohne Leistungsanspruch) 241,50 - 241,50 -
i) Pflegeversicherung während Auslandsaufenthalt (ohne Leistungsanspruch) 402,50 - 402,50 -
         
Mindestbemessungsgrundlage Rentenversicherung        
a) freiwillige Rentenversicherung - allgemein 400,00 - 400,00 -
b) Selbständige (einschließlich Handwerker) 2.415,00 - 2.030,00 -
c) Entwicklungshelfer und Entsandte der Firmen 3.466,84 - 2.933,48 -
d) Mitglieder geistlicher Genossenschaften 966,00 - 812,00 -
e) Wehr- und Zivildienstleistende 1.449,00 - 1.218,00 -
f) Künstler und Publizisten 325,00 - 325,00 -
g) Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt 24,15 - 20,30 -
h) behinderte Menschen (in Werkstatt für behinderte Menschen) 1.932,00 - 1.624,00 -
i) Jugendliche (die für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen) 483,00 - 406,00 -
         
Beitragsbemessungsgrundlage Arbeitsförderung        
a) behinderte Menschen (in Werkstatt für behinderte Menschen) 483,00 - 406,00 -
b) Jugendliche (die für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen) 483,00 - 406,00 -
c) Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt 24,15 - 20,30 -
d) Teilnehmer freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr 2.415,00 - 2.030,00 -
         
Mindesthinzuverdienstgrenzen für Rentner        
a) Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres 345,00 - 345,00 -
         
b) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung        
in voller Höhe 811,34 - 713,22 -
in Höhe der Hälfte 1.011,23 - 888,94 -
         
c) Rente wegen voller Erwerbsminderung        
in Höhe von Dreivierteln 611,44 - 537,50 -
in Höhe der Hälfte 811,34 - 713,22 -
in Hohe von einem Viertel 1.011,23 - 888,94 -
         
d) Teilrente wegen Alters        
in Höhe von einem Drittel 913,24 - 802,80 -
in Höhe der Hälfte 685,91 - 602,96 -
in Höhe von zwei Dritteln 458,58 - 403,12 -
         
Sachbezugswerte für        
a) freie Verpflegung insgesamt 200,30 - 200,30 -
davon für Frühstück 43,80 - 43,80 -
für Mittag- und Abendessen je 78,25 - 78,25 -
b) freie Unterkunft allgemein 194,20 - 178,00 -
c) Gemeinschaftsunterkunft im Arbeitgeberhaushalt 165,07 - 141,30 -

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Steuertermine im Monat Januar 2005

Im Monat Januar 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Montag, den 10. Januar 2005.

Lohnsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Montag, den 10. Januar 2005.

Bitte beachten Sie: Die neue dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13. Januar 2005 für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.