Voraussetzung für die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung ist, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Bei Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, fehlt die Haushaltszugehörigkeit, wenn sie räumlich und hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert sind. Gleichwohl kann ein Kind, das zum Beispiel zu Studienzwecken auswärts wohnt, noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen eigenen (unabhängigen) Haushalt führt und regelmäßig an den Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Aufenthalt des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter hat. Der Besuchscharakter entfällt in der Regel erst, wenn der Aufenthalt länger als sechs Wochen dauert - dieser Zeitraum entspricht dem in Deutschland üblichen Jahresurlaub von Arbeitnehmern. Auch nur tageweise Aufenthalte des Kindes werden mitgezählt, wenn die Aufenthalte tatsächlich einen ganzen Tag oder zumindest nahezu einen ganzen Tag dauern. Stundenweise Besuche reichen jedoch nicht aus, um berücksichtigt werden zu können (BFH-Urteil vom 22.9.2004, Az. III R 40/03).
Die im Rahmen der Gewinnermittlung eines Kindes gebildete Ansparrücklage gehört nach der im Jahr 1998 geltenden Rechtslage nicht zu den Bezügen des Kindes. In den Fällen, in denen der Gewinn eines Kindes aus eigener Erwerbstätigkeit nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ermittelt wird, sind als Einkünfte gemäß § 32 Absatz 4 Einkommensteuergesetz der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Dieses Ergebnis ist auch nicht auf Grund der gesetzlichen Regelungen über das Kindergeld zu korrigieren. Die gesetzlichen Vorschriften enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass Beträge, die einerseits im Rahmen der Einkünfteermittlung des Kindes als Aufwand berücksichtigt werden, andererseits wieder als Bezüge hinzuzurechnen sind.
Demnach konnte in dem zu Grunde liegenden Fall mittels einer Ansparrücklage der Gewinn des Kindes gemindert werden, der über der damals geltenden Freigrenze von ca. 6.320 Euro lag. Den Eltern des Kindes ist damit der volle Kindergeldanspruch bewahrt worden.
Hinweis: Nicht beantwortet hat der Bundesfinanzhof die Frage, wie er entschieden hätte, wenn die Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2001 (aus dem so genannten "Zweiten Gesetz zur Familienförderung" vom 16.8.2001) bereits in dem Streitjahr 1998 anwendbar gewesen wären. Damit bleibt fraglich, ob eine Ansparrücklage auch in Veranlagungszeiträumen ab dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderungen die Einkünfte des Kindes wirksam mindern kann (BFH-Urteil vom 27.10.2004, Az. VIII R 35/04).
Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem Privathaushalt durchgeführt werden, können in bestimmten Grenzen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Steuerermäßigungen sind erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit sie Leistungen betreffen, die nach dem 31.12.2002 erbracht worden sind.
Voraussetzung für eine derartige Steuerermäßigung ist zunächst, dass die Arbeitgeber bzw. Auftraggeber die Aufwendungen weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen in Ansatz bringen. Bei eventuellen Überschneidungen kann eine Aufteilung der Kosten vorgenommen werden. Die Höhe des Anrechnungsbetrags richtet sich nach der Art der Beschäftigung. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen sind es 20 Prozent, höchstens aber 600 Euro pro Jahr, bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Zusammenhang mit den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sind es 12 Prozent, maximal 2.400 Euro pro Jahr, und bei geringfügig Beschäftigten sind es 10 Prozent, maximal aber 510 Euro pro Jahr.
Hinweis: Zu den steuerlich geförderten haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienangehörige oder Mitbewohner erledigt werden, und die in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen, wie zum Beispiel: Reinigung der Wohnung, Gartenarbeiten und die Pflege von Angehörigen. Handwerkliche Tätigkeiten von Fachleuten fallen grundsätzlich nicht darunter. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich bei diesen Tätigkeiten um kleine Ausbesserungsarbeiten oder Tätigkeiten handelt, die Haushaltsmitglieder ohne große Fachkenntnis selbst ausüben könnten (wie das Streichen und Tapezieren von Innenwänden oder das Auswechseln einzelner Fliesen). Die Erneuerung eines kompletten Bodenbelags, der Austausch von Teilen einer Heizungsanlage oder der Austausch von Fenstern und Türen gehören nicht dazu (BMF-Schreiben vom 1.11.2004, Az. IV C 8 - S 2296 b - 16/04).
Kindbedingte steuerliche Entlastungen stehen beiden Elternteilen gleichsam zu. Sind die Eltern nicht verheiratet, geschieden oder dauernd getrennt lebend, wird das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil, der die Unterhaltsverpflichtung durch laufende monatliche Unterhaltszahlungen erfüllt, hat in solchen Fällen grundsätzlich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf seine Unterhaltsverpflichtung. Seit dem Jahre 2001 entfällt dieser Anspruch auf Anrechnung des Kindergeldes allerdings für diejenigen Unterhaltszahler, die außer Stande sind, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages zu zahlen (so genannter Mangelfall).
Wer verpflichtet ist, Kindesunterhalt zu zahlen, kann in den Fällen, in denen die Entlastung aus der Gewährung eines hälftigen Kinderfreibetrags größer ist als das hälftige Kindergeld, diesen auch gewährt bekommen. Das hälftige Kindergeld wird dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Unterhaltspflichtigen automatisch und pauschal wieder hinzugerechnet (so genannte Günstigerprüfung, die automatisch von Seiten der Finanzämter durchgeführt wird). Und genau diese Regelung führt in vielen Fällen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern zu einer verfassungswidrigen Besteuerung, denn:
Bei Unterhaltszahlern, deren Einkommen um den hälftigen Kinderfreibetrag gemindert wird, wird die tarifliche Einkommensteuer auch dann pauschal um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes erhöht, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht oder nicht in voller Höhe zugute gekommen ist. Und das ist, wie oben dargestellt, unter anderem immer dann der Fall, wenn der Unterhaltszahler den Anspruch auf Anrechnung des Kindergeldes verloren hat, weil er Unterhalt nicht in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags zahlen kann. Durch diese Berechnung wird der Mehrheit der Unterhaltsverpflichteten die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge zumindest teilweise wieder genommen. Dieses Ergebnis hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig.
Hinweis: Entsprechende Steuerbescheide sollten von den betroffenen Elternteilen bis zur Entscheidung unter Hinweis auf das Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht (2 BvL 3/05), offen gehalten werden. Das Ruhen des Verfahrens kann beantragt werden. Da diese Regelungen zur steuerlichen Anrechnung bereits seit dem Jahr 2001 gelten, sollten ebenso entsprechende Steuerbescheide aus Altjahren offen gehalten werden (BFH-Beschluss vom 30.11.2004, Az. VIII R 51/03).
Allein der Abschluss eines Mietvertrags auf eine bestimmte Zeit und ohne so genannte Verlängerungsklausel rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Vermietungstätigkeit nicht auf Dauer ausgerichtet ist. Die für den Werbungskosten- oder Verlustabzug erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht kann nur in Ausnahmefällen verneint werden.
Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Sie kann aber auch dann auf Dauer angelegt sein, wenn zum Beispiel der ursprünglich befristete Vertrag verlängert oder mehrere Zeitmietverträge hintereinander abgeschlossen werden sollen. Um die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, müssen dementsprechend weitere Umstände hinzutreten, die diesen Schluss zulassen. Im Einzelnen gilt:
Für eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit spricht vor allem, dass der Steuerpflichtige seine Wohnung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit tatsächlich wiederum vermietet oder einen befristeten Vertrag verlängert.
Gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht zum Beispiel der Umstand, dass bereits im Mietvertrag die Befristung mit einer ausdrücklich erklärten Selbstnutzungs- oder Verkaufsabsicht verknüpft wird.
Weitere Beweisanzeichen, die gegen eine Dauervermietungsabsicht sprechen, sind: Beteiligung an einem Mietkaufmodell mit festgelegter Verkaufsverpflichtung, Verkauf oder Selbstnutzung innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung oder Herstellung, Abschluss einer kurzfristigen Finanzierung, Suche eines Käufers kurze Zeit nach Anschaffung oder Herstellung des Mietobjekts, Kündigung des Mietverhältnisses kurze Zeit nach Anschaffung der Mietimmobilie.
Unschädlich ist es, wenn der ursprüngliche Entschluss zur Dauervermietung später auf Grund eines nachweislich neu gefassten Entschlusses ersetzt und das Grundstück veräußert oder selbst genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann gegen die Dauervermietung sprechende Beweisanzeichen erschüttern oder schlüssig darlegen, dass er den Entschluss zur Veräußerung oder Selbstnutzung erst nachträglich gefasst hat.
Zu beachten ist, dass der Verkauf einer Immobilie innerhalb von fünf Jahren außerdem die Gefahr birgt, dass die Immobilie Zählobjekt im Sinne eines gewerblichen Grundstückshandels wird. Der enge zeitliche Zusammenhang zwingt geradezu dazu, von Anfang an eine (bedingte) Veräußerungsabsicht anzunehmen, die in einem solchen Fall grundsätzlich nicht mehr entkräftet werden kann.
Hinweis: Im Mietvertrag sollten unbedingt Formulierungen vermieden werden, die eine Befristung enthalten, eine sich an das Mietverhältnis anschließende Selbstnutzung mit anführen oder gar auf einen geplanten Verkauf der Immobilie hindeuten. Bei der Vermietung an Angehörige sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten (BFH-Urteil vom 14.12.2004, Az. IX R 1/04; BMF-Schreiben vom 8.10.2004, Az. IV C 3 - S 2253 - 91/04).
Die typisierende Annahme, dass eine langfristige Vermietung in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt, gilt auch für das Vermieten einer Ferienwohnung, wenn diese von den Vermietern ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird. Etwas anderes gilt bei einer Ferienwohnung, die nur an wenigen Tagen im Kalenderjahr an Feriengäste vermietet ist und bei der über einen Zeitraum von fünf Jahren in vier Jahren erhebliche Werbungskostenüberschüsse erklärt worden sind: Hier ist die Einkünfteerzielungsabsicht zu überprüfen, wenn die Vermietungszeit der Ferienwohnung des Steuerpflichtigen 25 Prozent unter der ortsüblichen Vermietungszeit von Ferienwohnungen liegt. Zu einer anderen Beurteilung könnte man gegebenenfalls dann gelangen, wenn Vermietungshindernisse vorgelegen hätten.
Liegt ein solcher Fall vor, sind die auf die Selbstnutzung bzw. die Leerzeiten und die Vermietung entfallenden Kosten zunächst aufzuteilen. In einem weiteren Schritt ist anhand einer Prognoseberechnung zu überprüfen, ob durch die Vermietungstätigkeit überhaupt ein so genannter Totalüberschuss, allein bezogen auf den Bereich der Vermietung, erzielt werden kann. Kommt man zu dem Ergebnis, dass dies möglich ist, sind die anteiligen Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietungstätigkeit anzuerkennen (BFH-Urteil vom 26.10.2004, Az. IX R 57/02).
Viele Anleger gehen dazu über, die Vermögensverwaltung in professionelle Hände von Kreditinstituten oder freien Vermögensverwaltern zu übergeben. Dabei fallen Vergütungen für die Vermögensverwalter sowie umsatz- bzw. stückabhängige Transaktionskosten an (zum Beispiel Bankspesen, Provisionen, Maklercourtage). Diese Vermögensverwaltungs-Gebühren, die häufig entweder mit einem bestimmten Prozentsatz des Vermögenswertes angesetzt oder als pauschales Festhonorar vereinbart werden, können grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften angesetzt werden. Im Einzelfall müssen die "pauschalen" Gebühren jedoch genau voneinander unterschieden bzw. aufgeteilt und zugeordnet werden. Hierzu folgendes Beispiel:
Der Anleger kann bei Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages zwischen zwei Varianten wählen:
Entweder zahlt er eine pauschale Gebühr von 1,5 Prozent des Depotwerts, die sämtliche Transaktionen umfasst,
oder er entscheidet sich für eine pauschale Gebühr von 1 Prozent des Depotwerts; zusätzlich werden alle Transaktionskosten nach den aktuellen Gebührensätzen berechnet.
Wählt der Anleger die pauschale Gebühr von 1,5 Prozent, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei einem Drittel der Gebühr um Anschaffungs- oder Veräußerungskosten handelt. Diese stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, sind aber gegebenenfalls bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu berücksichtigen. Ergibt sich der Anteil an Transaktionskosten nicht wie angeführt anhand der vorgelegten Unterlagen, ist dieser im Wege der Schätzung zu ermitteln. Eine Kürzung um ein Drittel der Aufwendungen ist nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis in diesen Fällen angemessen.
Hinweis: Die Finanzämter sind angewiesen, vom Steuerpflichtigen zahlreiche Unterlagen anzufordern. Hierzu gehören der Vermögensverwaltungsvertrag; eine differenzierte Depotaufstellung; Hinweise in der Depotaufstellung, welche Art von Erträgen die einzelnen Kapitalanlagen abwerfen; Auflistungen der Veräußerungsgeschäfte, diese wiederum getrennt nach steuerpflichtigen und nicht steuerbaren Veräußerungsgeschäften; leicht nachvollziehbare Rechnungen des abzugsfähigen Teils der Gebühr. Wer diesen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, erhält nur einen geschätzten Gebührenabzug (OFD Düsseldorf, Verfügung vom 28.10.2004, Az. S 2210 A - St - 212).
Betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen sind Indizien für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht. Gleiches gilt für reine Kostensenkungsmaßnahmen, wenn diese in überschaubarer Zeit zu positiven Ergebnissen führen. Allein aus dem Motiv des Steuerpflichtigen, Steuern durch Verlustausgleich zu sparen, zieht der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall noch nicht den Schluss, dass ein beachtliches Motiv im Sinne der Liebhaberei-Rechtsprechung vorliegt. Vielmehr gilt die Reaktion des Steuerpflichtigen auf die Verluste als wichtiges Beweisanzeichen für eine Gewinnerzielungsabsicht. Hat der Steuerpflichtige während des Verlustzeitraums eine betriebswirtschaftliche Kalkulation oder Ergebnisprognose erstellt, die aus damaliger Sicht zu der Annahme berechtigte, der Betrieb werde innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Gewinnzone erreichen, reicht dies in der Regel für die Bejahung einer Gewinnerzielungsabsicht aus. Allerdings darf sich die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Umstrukturierung dann nicht als ungeeignet erweisen (BFH-Urteil vom 21.7.2004, Az. X R 33/03).
Aufwendungen für Domain-Adressen sind nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut.
In dem Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige, der Einkünfte aus dem selbstständigen Betrieb einer Presse- bzw. Werbeagentur bezieht, in seiner Überschuss-Gewinnermittlung "Übernahmekosten für Domain-Adressen" in Höhe von rund 4.500 Euro als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht. Dabei gab er an, er habe "nur den Namen gekauft und die Internetseiten selbst eingerichtet". Das Finanzamt ließ diese Aufwendungen jedoch unberücksichtigt und begründete dies damit, dass es sich bei der Domain-Adresse um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handelt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Finanzrichter begründeten ihre Auffassung wie folgt:
Die Domain-Adresse stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Hinsichtlich der Abschreibung gibt es bei Domain-Adressen weder Anhaltspunkte noch Erfahrungswerte dafür, dass deren Nutzung unter rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Der Wert einer Domain-Adresse wird maßgeblich von ihrem schlagwortartigen Charakter bestimmt, wobei keine Abnutzerscheinungen festgestellt werden können. Das entgeltlich von einem Dritten erworbene Wirtschaftsgut "Domain-Adresse" ist von daher lediglich mit den Anschaffungskosten aktivierbar.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004, Az. 2 K 1431/03, Revision beim BFH, Az. III R 6/05).
Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich anzuerkennen, wenn die Pensionszusagen betrieblich veranlasst sind und neben einer wirksamen Vereinbarung eine klare und im Voraus gegebene schriftliche Zusage existiert, die ernsthaft, erdienbar, finanzierbar und angemessen ist.
Dabei kann die Vorwegnahme künftiger Entwicklungen durch eine Höherbemessung der Versorgung schnell zu einer so genannten Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Im Hinblick auf die Schwierigkeit, die letzten Aktivbezüge und die zu erwartenden Sozialversicherungsrenten zu schätzen, stellt der Bundesfinanzhof zur Prüfung einer möglichen Überversorgung auf die vom Arbeitgeber während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten tatsächlich erbrachten Leistungen ab.
Eine Überversorgung kann nicht durch eine nachträgliche Erhöhung des Arbeitslohns geändert werden. Eine "Heilungsmöglichkeit" besteht nur, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Auszahlung des erhöhten Gehalts zu Gunsten der betrieblichen Versorgung verzichtet. Eine derartige Umwandlung des zu zahlenden Barlohns in (spätere) Versorgungsleistungen ist steuerlich nachzuvollziehen. Denn den Beteiligten eines Arbeitsverhältnisses steht es frei, sich über die Modalitäten des Arbeitsentgelts und seiner Verwendung zu verständigen. Wird die betriebliche Altersversorgung vollständig oder teilweise aus eigenen Gehaltsbestandteilen des Begünstigten gespeist und aufgebaut, können die Grundsätze für die Annahme einer Überversorgung keine Anwendung finden. Darauf kommt es nicht an, wenn offensichtlich ist, dass mit einer nachträglichen Gehaltsaufbesserung die Bemessungsgrundlage für die Pension künftig aufgebläht werden sollte. Wenn es sich bei den umgewandelten Geldansprüchen nicht um Arbeitslohn, sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, erhält der Begünstigte eine Übermaßrente (BFH-Urteil vom 15.9.2004, Az. I R 62/03; teilweise abweichend noch BFH-Urteil vom 6.5.1995, Az. XI R 87/93, BStBl II 1995, 873).
Geht es um die Frage, ob eine Stammeinlage vor mehr als 20 Jahren eingezahlt worden ist oder nicht, kommt dem Jahresabschluss einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der keine ausstehende Einlage aufweist, kein Beweiswert zu. Der betroffene Gesellschafter selbst muss auch nach diesem langen Zeitablauf die Einzahlung seiner Stammeinlage zu dem behaupteten Zeitpunkt nachweisen. Trägt der Gesellschafter dazu unter Beweisantritt vor, dass sein Steuerberater die von ihm unterbreiteten Belege vor Erstellung der maßgeblichen Bilanz kontrolliert und auf Richtigkeit geprüft hat, ist dieser als Zeuge zu vernehmen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Prüfvermerk des Steuerberaters keinen Rückschluss auf eine tatsächlich unterbliebene Kontrolle der Belege zulässt.
Hinweis: Den GmbH-Gesellschaftern ist zu raten, die entsprechenden Einzahlungsbelege auch über die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist hinaus auf jeden Fall zu verwahren (BGH-Urteil vom 13.9.2004, Az. II ZR 137/02).
Regelmäßig ist derjenige, der nach außen hin ein Geschäft betreibt, als Unternehmer anzusehen. Infolge der Bedeutung der persönlichen Arbeitsleistung und der Entscheidungsbefugnis im Innenverhältnis kann steuerlich gleichwohl aber auch derjenige als Unternehmer anzusehen sein, der im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für das Unternehmen tätig ist. Daran ändert weder die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch der nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzte Rechtsschein etwas.
In dem zu Grunde liegenden Fall gründete die Ehefrau eines Beamten eine Handelsvertretung für Vermögensberatung und Vermittlung. Sie war als Inhaberin im Handelsregister eingetragen, mietete das Büro an und schloss mit ihrem Ehemann einen Arbeitsvertrag als Geschäftsführer ab. Der Ehemann wurde als Angestellter tätig, weil er als Beamter keine gewerbliche Tätigkeit ausüben durfte. Der Ehemann war aber derjenige, der die Unternehmerinitiative entfaltete und auch das Unternehmensrisiko trug: Er erbrachte die entscheidende persönliche Dienstleistung allein, traf wesentliche Personalentscheidungen, entnahm der Agentur Gewinne und legte diese unter seinem Namen bei Banken an. Auf Grund dieser Merkmale war der Ehemann auch als Unternehmer anzusehen mit der Folge, dass ihm und nicht der Ehefrau als "Strohmann" die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen waren (BFH-Urteil vom 4.11.2004, Az. III R 21/02).
Nach der Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die einzelnen Gesellschafter grundsätzlich zunächst gehindert, ihre Zahlungsansprüche isoliert gegen die Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter geltend zu machen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm sind die jeweiligen Forderungen der Gesellschafter vielmehr zunächst in die Auseinandersetzungsbilanz als unselbstständige Rechnungsposten einzustellen. Nur bezüglich des sich aus der Auseinandersetzungsbilanz ergebenden abschließenden Saldos besteht dann ein Zahlungsanspruch. Jeder Gesellschafter hat allerdings einen einklagbaren Anspruch darauf, dass die nicht isoliert einklagbare Forderung zu seinen Gunsten in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz eingestellt wird.
Hinweis: Ausnahmsweise kann ein einzelner Gesellschafter auch vor Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz Zahlungsansprüche isoliert geltend machen, wenn feststeht, dass ihm ein bestimmter Betrag als Mindestbetrag auf jeden Fall zusteht (OLG Hamm, Urteil vom 12.5.2004, Az. 8 U 140/03).
Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, muss neben anderen Pflichtangaben grundsätzlich auch den Zeitpunkt der Leistung enthalten. Schwierigkeiten gab es bei dieser Angabe bislang, wenn es zu zeitlichen Verzögerungen zwischen Leistung und Ausstellung der Rechnung gekommen ist. Der Deutsche Steuerberaterverband konnte diesbezüglich mittels einer Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen folgende zwei Erleichterungen erreichen:
Wenn das Ausstellungsdatum des Lieferscheins den Leistungszeitpunkt richtig wiedergibt, reicht folgender Hinweis auf der Rechnung oder dem Lieferschein aus: "Das Datum des Lieferscheins entspricht dem Leistungszeitpunkt." Für die Angabe des Leistungszeitpunkts kann alternativ auf das Rechnungsdatum oder das Datum des Lieferscheins Bezug genommen werden.
Das Leistungsdatum kann sich aus der auf dem Lieferschein durch den Leistungsempfänger angebrachten Empfangsbestätigung ergeben. Demnach kann der Empfänger einer Rechnung durch seine Empfangsbestätigung diese so ergänzen, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hinweis: Für den zuletzt genannten Fall ist zu beachten, dass der Rechnungsaussteller verpflichtet bleibt, ein Duplikat der vollständigen Ausgangsrechnung, das heißt mit Angabe des nachgetragenen Leistungszeitpunkts, aufzubewahren. Es muss demnach gewährleistet sein, dass die nachträglich im Sinne des Umsatzsteuerrechts ergänzte Rechnung auch zum Rechnungsempfänger gelangt (BMF-Schreiben vom 13.12.2004, Az. IV A 5 - S 7280a - 91/04).
Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, grundsätzlich in ihren Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen. Manchen Unternehmern ist dies jedoch wegen der Art und des Umfangs ihrer Geschäfte nicht zuzumuten. Das Finanzamt gewährt hier auf Antrag Erleichterungen zum Beispiel für:
Unternehmer, die nur erworbene Waren liefern (wie Lebensmitteleinzelhändler, Milchhändler, Drogisten, Buchhändler),
Unternehmer, die wie Bäcker oder Fleischer neben erworbenen Waren in erheblichem Umfang hergestellte Erzeugnisse liefern.
Einzelheiten dieser Erleichterungen, die über das so genannte Aufschlagverfahren gewährt werden, die Höhe der Aufschläge und besondere Hinweise für Filialunternehmen regelt ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Die Erleichterung der Aufzeichnungspflichten ist allerdings nicht zulässig, wenn eine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder mit einer entsprechenden anderen Speichermöglichkeit eingesetzt wird (BMF-Schreiben vom 5.1.2005, Az. IV A 5 - S 7390 - 1/05).
Bereits seit dem 8.8.2003 gilt das Kleinunternehmerförderungsgesetz, das neben einer Anhebung der Werte für die Buchführungspflicht auch eine erhöhte Umsatzgrenze für Kleinunternehmer mit sich gebracht hat. Diese Grenze stieg rückwirkend zum 1.1.2003 von 16.620 auf 17.500 Euro. Kleinunternehmer, deren gesamter Umsatz 2002 zwischen der alten und der neuen Grenze lag, haben im Zweifel Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und Voranmeldungen abgegeben. Die Oberfinanzdirektion Koblenz bietet insoweit nun eine rückwirkende Erleichterung an:
Betroffene können noch nachträglich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die abgegebenen Voranmeldungen wertet die Finanzverwaltung nicht als Option zur Steuerpflicht. Die einzelnen Ämter sollen zwar nachfragen, welche Besteuerungsform gewünscht ist. Die Unternehmer können aber auch selbst aktiv werden. Wollen sie für 2003 Kleinunternehmer sein, müssen sie sämtliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen berichtigen, also mit einem Null-Wert angeben und alle erstellten Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis korrigieren.
Hinweis: Diese Arbeit lohnt sich, wenn die Differenz aus Umsatz- und Vorsteuer positiv war und die Firma ihren Kunden mit einer nachträglichen Erstattung der Umsatzsteuer etwas Gutes tun oder auf Dauer als Kleinunternehmer gelten möchte (OFD Koblenz, Schreiben vom 13.12.2004, Az. S 7361 A - St 44 2).
Werden im Rahmen eines pauschalen Wellness-Angebots auch physiotherapeutische Leistungen erbracht, sind deren Umsätze nicht umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung für Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz knüpft nicht an den Beruf, sondern an die Ausübung einer heilberuflichen Tätigkeit an. Danach sind Heilbehandlungen, die im Rahmen ärztlicher oder arztähnlicher Berufe erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit. Hieran fehlt es allerdings bei den physiotherapeutischen Leistungen im Rahmen eines Wellness-Angebots, da diese nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern dem Entspannen und Wohlfühlen dienen. Dies ergibt sich unter anderem auch daraus, dass die Maßnahmen ohne ärztliche Verordnung durchgeführt werden (FG Saarland, Urteil vom 10.9.2004, Az. 1 V 211/04).
Auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, wie in dem zu Grunde liegenden Fall der Barzuschuss für die Mitgliedschaft in einem Sportverein, kann die Sachbezugsfreigrenze nicht angewendet werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei dem Barzuschuss um Barlohn, der damit als voll steuerpflichtiger Arbeitslohn einzustufen ist.
Hinweis: Auch die direkte Zahlung des Arbeitgebers an den zuvor von dem Arbeitnehmer ausgewählten Verein hätte zu keiner anderen Beurteilung geführt. Eine Steuerfreiheit ist nur dann denkbar, wenn der Arbeitgeber selbst Vertragspartner des Vereins wird (BFH-Urteil vom 27.10.2004, Az. VI R 51/03).
Ein Arbeitgeber kann die Zahlung eines individualvertraglich vereinbarten Zuschusses zum Krankengeld an seinen Arbeitnehmer einstellen, wenn das fiktive Nettogehalt des Arbeitnehmers durch den Wechsel der Steuerklasse unter den Betrag des Krankengeldes sinkt und damit keine auszugleichende Differenz mehr vorhanden ist.
In dem Urteilsfall hatte sich der Arbeitgeber verpflichtet, seinem Arbeitnehmer im Krankheitsfall im Anschluss an die gesetzliche Entgeltfortzahlung einen Nettoausgleich zwischen dem durch die Krankenkasse gezahlten Krankengeld und seinem durchschnittlichen "fiktiven" Nettogehalt zu zahlen. Während der Arbeitnehmer das Krankengeld bezog, wechselte er von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse V, was zum berechtigten Wegfall des Arbeitgeber-Zuschusses in Höhe von 270,53 Euro pro Monat führte. Der Steuerklassen-Wechsel bewirkte den Wegfall der Lücke zwischen dem durch die Krankenkasse gezahlten Krankengeld und dem durchschnittlichen "fiktiven" Nettoentgelt des Arbeitnehmers (BAG-Urteil vom 18.8.2004, Az. 5 AZR 518/03).
Die arbeitsrechtliche Wirksamkeit eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Arbeitsverhältnis auch steuerrechtlich anerkannt wird. Für die Anerkennung nach steuerrechtlichen Vorschriften muss das Ehegatten-Arbeitsverhältnis zuallererst einem Fremdvergleich standhalten. Das gilt selbst dann, wenn die Ehegatten zwischenzeitlich getrennte Interessen verfolgen.
In dem Urteilsfall arbeitete die Frau jahrelang in der Buchhaltung des Betriebs ihres Ehemannes. Nachdem sie sich von ihrem Mann getrennt hatte, stellte er sie von der Arbeit frei, zahlte aber den Lohn über mehrere Jahre hinweg weiter. Gegen eine spätere Kündigung des Arbeitsverhältnisses klagte die Frau erfolgreich vor dem Landesarbeitsgericht. Obwohl damit nach arbeitsrechtlichen Kriterien das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht, ließ der Bundsfinanzhof (BFH) in diesem Fall den Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen (in dem Betrieb des Ehemannes) nicht zu. Als Begründung gab der BFH an, dass grundsätzlich auch ein fremder Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden kann. Allerdings ist es unter fremden Dritten unüblich, dass ein Arbeitgeber jahrelang auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichtet und erst später versucht, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Deshalb ist das Arbeitsverhältnis aus steuerrechtlicher Sicht nicht anzuerkennen.
Hinweis: Geringfügige Abweichungen vom Fremdvergleich bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen sind allerdings erlaubt. Das entschied der BFH im August 2004 in einem weiteren Fall, in dem die Ehegatten im Arbeitsvertrag vereinbart hatten, dass das Arbeitsentgelt für die Ehefrau als einzige Arbeitnehmerin entweder überwiesen oder bar ausgezahlt werden soll. Die Ehefrau hob monatlich größere Geldbeträge vom betrieblichen Girokonto ab und trug die Beträge je nach Verwendungszweck als Kasseneingang oder als Arbeitsvergütung in das Betriebs-Journal ein. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug für die Lohnzahlungen an die Ehefrau ab, weil der Lohn nicht, wie bei anderen Arbeitnehmern üblich, überwiesen worden war. Dieser Sichtweise schloss sich der BFH nicht an. Auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass andere Arbeitnehmer den Lohn per Überweisung übermittelt bekämen, sei die Barzahlung an die Ehefrau als einzige Arbeitnehmerin als unüblich anzusehen. Die geringfügige Abweichung führte damit nicht zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei dem Ehemann (BFH-Urteil vom 1.12.2004, Az. X R 4/03; BFH-Urteil vom 26.8.2004, Az. IV R 68/02).
Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums fasst die derzeit geltenden Einzelheiten der Riester-Rente wie folgt zusammen:
Anspruchsberechtigte: Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich gesetzlich Pflichtversicherte, Besoldungsempfänger und deren Ehepartner, Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitssuchende, die wegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Vorruhestandsgeld.
Hinweis: Zahlt der Ehegatte eines Selbstständigen in einen Riester-Vertrag oder die betriebliche Altersversorgung ein, kann auch der Selbstständige einen eigenen Riester-Vertrag abschließen. Im Übrigen erhalten Selbstständige keine Förderung. Für sie bieten sich beispielsweise Zahlungen in eine Rürup-Rente oder erhöhte Beiträge in die berufsständischen Versorgungseinrichtungen an. Beide Formen der Altersvorsorge werden vom Staat ab 2005 besonders gefördert: Berücksichtigt werden Beiträge bis zu 20.000 Euro; als Sonderausgaben dürfen hiervon in diesem Jahr 60 Prozent abgezogen werden. Dieser Abzug steigt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent.
Begünstigte Verträge: Die Riester-Förderung gibt es nur für bestimmte Verträge, die jetzt noch fünf Voraussetzungen erfüllen müssen (bis einschließlich 2004 mussten elf Anforderungen gegeben sein): Gewährung der lebenslangen Altersversorgung frühestens ab dem 60. Lebensjahr, Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf mindestens fünf (zuvor zehn) Jahre, Ausgestaltung der Auszahlung als monatliche Leibrente oder in Raten bis zum 85. Lebensjahr, Anbieter-Garantie über Auszahlungskapital gleich eingezahltem Kapital, Anspruch während der Sparphase auf Ruhen des Vertrages/Übertragung auf andere Riester-Police/Kündigung gegen Auszahlung.
Zulagen und Sonderausgabenabzug: Das angesparte Vermögen setzt sich aus eigenen Beiträgen und Zulagen zusammen, die vom Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängig sind. Darüber hinaus können sich die Beiträge auch noch als Sonderausgaben auswirken.
Höhe der Zulagen: Die Zulage beträgt zurzeit 76 Euro und erreicht in 2008 jährlich 154 Euro. Pro Kind gibt es eine Kinderzulage von 92 Euro, die sich bis 2008 auf 185 Euro erhöht. Die Zulagen werden direkt an das Sparinstitut überwiesen und als Anlageguthaben verbucht. Die Zulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn Mindesteigenbeiträge erbracht werden. Diese liegen für 2004/2005 bei 2 Prozent der Einnahmen und maximal 1.050 Euro (2006: 3 Prozent, maximal 1.575 Euro) abzüglich der Zulagen, die als Sparleistung gelten. Mindestens jedoch ist ein Sockelbetrag zu entrichten, der seit dem 1.1.2005 einheitlich 60 Euro beträgt (in den Vorjahren variierte er je nach Kinderanzahl).
Höhe des Sonderausgabenabzugs: Als Sonderausgaben sind die Beiträge plus Zulagen bis zu 1.050 Euro zusätzlich zu den übrigen Vorsorgeaufwendungen absetzbar.
Auszahlungsantrag: Für die Auszahlung muss der Anspruchsberechtigte beim Anbieter einen Antrag auf die Zulage mit den Angaben zum Einkommen, Familienstand und der Kinderanzahl einreichen. Hier gibt es ab 2005 Erleichterungen: Wird der Anbieter einmal zur Beantragung der Zulage bevollmächtigt, müssen Sparer bis auf Widerruf oder Änderung der persönlichen Verhältnisse keine weiteren Formulare ausfüllen; um die Zulage kümmert sich der Anbieter. Über das aktuelle Sparguthaben sowie die bisher gesammelten Beiträge und Zulagen stellt das Institut jährlich eine Bescheinigung aus.
Auszahlungsmodalitäten: Laut Gesetz dürfen Leistungen frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder einem vorherigen Bezug der Altersrente fließen. Eine frühere Inanspruchnahme ist zulässig und das bis dahin angesparte Kapital wird ausbezahlt. Das ist insofern unschädlich, als das Guthaben umgehend in eine andere Riester-Police eingezahlt wird. Ansonsten werden sämtliche bisher beanspruchten Zulagen und Steuerermäßigungen zurückgefordert. Eine Ausnahme besteht nur bei einer Scheidung, weil der Riester-Vertrag auf den Ex-Partner übertragen oder das Guthaben für dessen Rentenanwartschaft verwendet werden darf.
Die Renten können in einem Jahresbetrag ausbezahlt werden, unabhängig von ihrer Höhe. Bei Monatsrenten unter 24,15 Euro kann sogar die gesamte Sparsumme auf einmal ohne Sanktionen ausbezahlt werden. Die ab der ersten Auszahlung anfallenden Erträge im Sparvertrag dürfen sofort neben der Rente ausgeschüttet werden. Als weitere Option dürfen stets 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase angesparten Guthabens sofort überwiesen werden.
Besteuerung: Die regulären Auszahlungsbeträge (= Zulagen, Beiträge und Sparerträge) sind in voller Höhe als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Wurden Beiträge über die geförderte Höchstgrenze hinaus eingezahlt, sind die hieraus stammenden Renten nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig (zur Aufteilung durch den Anbieter siehe BMF-Schreiben vom 11.11.2004, Az. IV C 3 - S 2257b - 47/04). Bei einer vorzeitigen Verwendung wird der Sparer so gestellt, als hätte er in eine herkömmliche Kapitalanlage investiert; die Auszahlung ist wie herkömmliche Kapitaleinnahmen zu versteuern (BMF-Schreiben vom 17.11.04, Az. IV C 4 - S2222 - 177/04 / IV C 5 - S2333 - 269/04).
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat darüber hinaus eine Checkliste zur steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge sowie einen Berechnungsbogen zur Ermittlung des Zulagenanspruchs und des Mindestbeitrags veröffentlicht. Interessenten wird damit über einen Zehn-Schritt-Prüfungskatalog ermöglicht, strukturiert und zugeschnitten auf die individuelle Lebenssituation zu klären, ob und gegebenenfalls auch in welcher Form eine zusätzliche freiwillige Altersvorsorge Sinn macht (BMF-Checkliste vom 17.1.2005).
Die Förderbank der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet seit dem 1.1.2005 in den Bereichen Bauen, Wohnen und Energie Sparen - neben dem unveränderten KfW-Wohneigentumsprogramm und dem aus Bundesmitteln verbilligten KfW-CO2-Gebäudesanierungsprogramm - folgende drei neue Programme an:
Wohnraum Modernisieren:
Hier vergibt die KfW Förderbank Darlehen zur Finanzierung von klimaschutzrelevanten Maßnahmen (ÖKO-PLUS) und allgemeinen Modernisierungsmaßnahmen (STANDARD) in allen bestehenden Wohngebäuden. Finanziert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Zinssatz richtet sich nach dem Anteil für STANDARD- bzw. ÖKO-PLUS-Maßnahmen an dem Kredit aus diesem Programm. Je höher der Kreditanteil für ÖKO-PLUS-Maßnahmen ist, umso günstiger fällt der Zins aus.
Solarstrom Erzeugen:
Für die Finanzierung von kleineren Photovoltaik-Investitionen bietet die KfW Förderbank ein separates Programm an: Der Kredithöchstbetrag liegt bei 50.000 Euro. Es steht mit Ausnahme von Kommunen allen Antragstellern offen. Anlagen mit einem Kreditbedarf von über 50.000 Euro, die gewerblich betrieben werden, werden im ERP-Umwelt- und Energiesparprogramm und KfW-Umwelt-Programm mitfinanziert. Der Jahreszinssatz beträgt beispielsweise bei einer Laufzeit des Kredites von zehn Jahren, zwei tilgungsfreien Anlaufjahren und einer Zinsbindung von zehn Jahren nominal 3,20 Prozent und effektiv 3,99 Prozent.
Ökologisch Bauen:
In diesem Programm werden energetisch hochwertige Neubauten gefördert. Die Passivhäuser sowie KfW-Energiesparhäuser 40 und 60, die bisher im KfW-CO2-Gebäudesanierungsprogramm bzw. im KfW-Programm zur CO2-Minderung mitfinanziert wurden, werden bei unveränderten Bestimmungen zusammengefasst.
Hinweis: Anträge können bei allen Banken und Sparkassen gestellt werden. Die Zusage durch die KfW soll in der Regel innerhalb weniger Tage erfolgen. Weitere Informationen können Sie den Webseiten Bauen, Wohnen, Energie sparen der KfW Förderbank entnehmen. Das KfW-Informationszentrum ist unter der Telefonnummer 01801/33 55 77 zu erreichen.
Seit dem 1.1.2005 haben kinderlose Versicherte, die nach dem 31.12.1939 geboren sind, neben dem normalen Beitrag zur Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent zur Pflegeversicherung zu entrichten. Dies gilt auch für Rentner. Da die Rentenversicherungsträger nicht kurzfristig ermitteln konnten, wer als kinderloser Rentner den Beitragszuschlag zu zahlen hat, wird der Kinderzuschlag für die Monate Januar bis April 2005 insgesamt in dem Monat April von der Bruttorente einbehalten.
Die Elterneigenschaft der Rentner schließt den Beitragzuschlag aus. Der Nachweis darüber ist von dem Mitglied selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu führen. Ist die Elterneigenschaft dem Rentenversicherungsträger bekannt, entfällt die Pflicht den Nachweis zu führen. Eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags wirkt mit Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird.
Hinweis: Nach dem 31.12.1939 geborene Rentenbezieher, die bisher keine Kinder nachgewiesen haben, erhalten vom Rentenversicherungsträger eine maschinelle Neuberechnung des Rentenzahlbetrages, in dem der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ausgewiesen wird. Betroffene, die dennoch Kinder erzogen haben, sollten sich dann unverzüglich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und die Elterneigenschaft nachweisen. Zum Nachweis der Elterneigenschaft sind alle Urkunden geeignet, die zuverlässig die Elterneigenschaft des Rentners belegen. Dazu gehören zum Beispiel: Geburtsurkunden, Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenbuch des Standesamtes, ein Auszug aus dem Familienstammbuch und steuerliche Lebensbescheinigungen des Einwohnermeldeamtes.
Seit dem 1.1.2005 müssen Unternehmer bzw. Arbeitgeber nach Ablauf des Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Lohnsteueranmeldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung versenden. Dies gilt für alle Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden. Für die Zeit bis zum 31.3.2005 besteht eine Übergangsregelung: Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen noch die herkömmlichen Papier-Formulare verwendet und per Post oder Fax an das Finanzamt übermittelt werden.
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auch über diesen Zeitpunkt hinaus auf eine elektronische Übermittlung verzichten, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag allerdings Erfolg hat, lässt sich nicht pauschal beantworten und wird von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich gehandhabt. In einem nicht allgemein veröffentlichten Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen dazu näher ausgeführt:
Dem Unternehmer/Arbeitgeber darf es nicht zumutbar sein, die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Ist er steuerlich beraten, kommt regelmäßig kein Härtefall in Betracht. In den Fällen, in denen zwar ein PC, aber kein Internetzugang vorhanden ist, ist nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Damit liegt die Entscheidung zumindest in den Fällen, in denen kein steuerlicher Berater eingeschaltet ist, auch weiterhin im Ermessen des einzelnen Finanzamts. Und damit kann es sein, dass Steuerpflichtigen mit Mieteinkünften aus nur einem Mietobjekt entweder angeraten wird, einen Steuerberater zu beauftragen oder - finanzielle Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - die notwendigen Investitionen für einen Internetzugang zu tätigen (BMF-Schreiben vom 29.11.2004, Az. IV A 6 - S 7340 - 37/04).
Im Monat April 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. April 2005.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Montag, den 11. April 2005.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 14. April 2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |