Inhaltsverzeichnis (April 2004):

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Eigenheimzulage: Abgabe des Bauantrags dokumentiert Baubeginn

Die Abgabe des Bauantrags bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde dokumentiert die Bauentscheidung und damit den Herstellungsbeginn für ein Gebäude. Der Herstellungsbeginn kann entscheidend sein für die Zusage beziehungsweise für die Höhe einer Eigenheimzulage.

In einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof ging es darum, ob der Herstellungsbeginn noch im alten Jahr oder schon im Folgejahr lag. Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Eigenheimzulage mit dem Jahreswechsel änderten, hätte die Verschiebung des Herstellungsbeginns in das Folgejahr die steuerliche Förderung unmöglich gemacht. Der Bauantrag wurde jedoch noch am 20. Dezember beim zuständigen Landkreis wirksam gestellt. Da nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt gilt, in dem der Bauantrag gestellt wurde, konnte im vorliegenden Fall die Eigenheimzulage gewährt werden.

Hinweis: Ein Bauantrag ist gemäß § 19 Absatz 5 Eigenheimzulagengesetz gestellt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht genehmigende Behörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird. Ist nicht die Gemeinde, sondern der Landkreis Bauaufsichtsbehörde und damit zuständig, dann ist der Bauantrag gleichwohl bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde hat den Antrag innerhalb von einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Der Bauantrag ist in diesem Fall mit Einreichung bei der Gemeinde gestellt (BFH-Urteil vom 30.9.2003, Az. III R 52/00).

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Außergewöhnliche Belastungen: Trinkgelder eines Patienten

Trinkgelder, die im Zusammenhang mit einer ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Diesem Urteilsspruch des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das steuerpflichtige Ehepaar machte in seiner Steuererklärung Aufwendungen für eine Badekur in Italien geltend. Unter anderem darin enthalten waren Trinkgelder in Höhe von rund 125 Euro.
Diese Trinkgelder können nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, so der Bundesfinanzhof in seinem aktuellen Urteil.

In der Begründung heißt es, dass Trinkgelder nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz entstehen. Diese Zwangsläufigkeit ist jedoch Voraussetzung für die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Ausgabe nur dann zwangsläufig, wenn man davon ausgehen kann, dass sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht gegen die Ausgabe verwehren kann. Da Trinkgelder zivilrechtlich nicht geschuldet werden, sondern freiwillig gezahlt werden, liegt die Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht vor (BFH-Urteil vom 30.10.2003, Az. III R 32/01).

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Eigenheimzulage: Menge des angelieferten Baumaterials kann entscheiden

Bei baugenehmigungsfreien Objekten kann es für den Herstellungsbeginn unter anderem auf die Menge des angelieferten Baumaterials ankommen.

Ist für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung im Sinne des § 19 Eigenheimzulagengesetzes der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn auf dem Bauplatz eine nicht unerhebliche Menge von Baumaterial und/oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert worden sind. Als erhebliche Menge sind 20 Prozent der gesamten für den Bau erforderlichen Baumaterialien anzusehen.

Hinweis: Unerheblich ist es, wenn sich die Anschaffung des Baumaterials über mehrere Monate hinzieht (BFH-Urteil vom 30.9.2003, Az. III R 51/01).

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Kindergeld: Unterbrechung der Ausbildung während der Elternzeit

Für volljährige Kinder bis 27 Jahre gibt es Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren und ihre Einkünfte und Bezüge maximal 7.680 Euro betragen. Wird das Kind während seiner Berufsausbildung selbst Mutter beziehungsweise Vater und unterbricht seine Ausbildung in vollem Umfang, um das Kind zu betreuen, befindet es sich kindergeldrechtlich während der Elternzeit nicht mehr in der Berufsausbildung. Die Eltern (Großeltern) erhalten dann kein Kindergeld mehr, so der Bundesfinanzhof. Während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz steht den Eltern aber weiter Kindergeld zu.

Beachten Sie: Offen blieben die Fälle, in denen das Kind trotz Elternzeit die Ausbildung in eingeschränktem Umfang weiterbetreibt. Der Bundesfinanzhof entschied ausdrücklich nur für eine Unterbrechung "in vollem Umfang". Unseres Erachtens müssten die Eltern weiter Kindergeld erhalten, wenn das Kind neben der Elternzeit die Ausbildung ernsthaft, nachhaltig und nachweisbar weiterbetreibt (BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 47/02).

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Kindergeld: Wer ist der bezugsberechtigte Elternteil?

Vorrangig ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, der die höheren wirtschaftlichen Leistungen erbringt. Sind diese objektiv gleichwertig (finanziell gleich hoch), ist auf die subjektiven Leistungen (Verhältnis der Leistung zum eigenen Einkommen) abzustellen. Folge hieraus ist, dass mangels anderer Umstände dem ärmeren Elternteil das Kindergeld auszuzahlen ist.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig beendete den Streit eines getrennt lebenden Ehepaars um die Frage, an wen von ihnen beiden die Familienkasse das Kindergeld zahlen solle. Dabei wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass mehrere bezugsberechtigte Personen untereinander bestimmen müssten, wer die Zahlung von Kindergeld beanspruchen könne. Werden keine Vereinbarungen getroffen, bestimme das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. Das Gericht habe dabei den Grundgedanken des § 64 Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen. Danach solle vorrangig derjenige Elternteil Kindergeldberechtigter sein, der für das Kind die höheren wirtschaftlichen Leistungen erbringt.

Sofern die objektiven Leistungen weitgehend gleich seien, müsse auf die subjektiven Leistungen abgestellt werden. Das bedeute, dass der ärmere Elternteil bei objektiv gleichen wirtschaftlichen Leistungen für sich gesehen stärker betlastet ist als der "reichere" Elternteil. Das folge daraus, dass er von seinem geringeren Einkommen einen prozentual höheren Anteil für den Unterhalt des Kindes aufbringe. Im vorliegenden Fall war der Kindesvater der finanziell schwächere Elternteil. Deshalb war ihm die Kindergeldberechtigung zuzusprechen (OLG Schleswig, Beschluss vom 1.12.2003, Az. 13 WF 187/03).

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Verlustabzug: Geerbte Verluste weiter abzugsfähig

Verlustvorträge des Erblassers gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, so die Auffassung des I. Senats. Einer entsprechenden Divergenzanfrage des XI. Senats stimmte der I. Senat nicht zu. Der I. Senat hält weiterhin an seiner Meinung fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß §10d Einkommensteuergesetz bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer geltend machen kann (Senatsurteil vom 16.5.2001, Az. I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487). Geerbte Verluste sind damit beim Erben weiterhin abzugsfähig.

Hinweis: Erben sollten nach wie vor die Verluste des Verstorbenen bei ihrer Einkommensteuer-Erklärung geltend machen. Gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts sollten sie Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der XI. Senat (eventuell nach einer Entscheidung des Großen Senats) entschieden hat (BFH-Beschluss vom 10.4.2003, Az. XI R 54/99; BFH-Beschluss vom 22.10.2003, Az. I ER -S- 1/03).

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Steuererklärung: Wiedereinsetzung bei versäumter Antragsfrist

Wer die zweijährige Antragsfrist für die Einkommensteuer-Veranlagung nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 Einkommensteuergesetz versäumt, handelt in der Regel nicht schuldhaft. Er kann daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen und seinen Antrag auf Veranlagung auch noch nach Ablauf der Frist stellen.

Das ist ein sehr erfreuliches Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen. Das Gericht folgte dabei nicht dem Einwand der Finanzbehörde, dass Hinweise auf die Frist in der "Anleitung zur Einkommensteuererklärung" und im "Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler" zu finden seien. Das Gericht begründete seine Haltung damit, dass sich diese Anleitungen nur demjenigen erschließen, der genügend Fachkenntnisse besitze, um zwischen einer Pflichtveranlagung (mit verlängerbarer Abgabefrist) und einer Antragsveranlagung (mit nicht verlängerbarer Ausschlussfrist) zu unterscheiden. Wer nicht wisse, ob er zum Kreis der "Pflichtveranlagten" oder zu dem der "Antragsveranlagten" gehöre, für den seien die Hinweise ohne Aussagewert. Schuldhaftes Verhalten könne dem Steuerzahler nur vorgeworfen werden, wenn die Hinweise auf die Frist und die Folgen des Versäumens eindeutig und auch für Laien leicht verständlich und in optisch hervorgehobener Weise erfolgten. Das würde aber mit den Anleitungen nicht erreicht.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit dem Ziel eingereicht, dass der Bundesfinanzhof (Az. VI B 11/04) in der Sache neu entscheidet (FG-Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2003, Az. 4 K 508/01). Daher kann nur geraten werden, Steuererklärungen, bei denen eine Erstattung zu erwarten ist, zügig abzugeben.

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Vermieter


Bezugsfertigkeit: Fertigstellung trotz fehlender sanitärer Einrichtung

Eine Wohnung ist im Allgemeinen dann bezugsfertig, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt und auch die sanitären Einrichtungen vorhanden sind. Sind alle Vorarbeiten für die ausstehende Installation abgeschlossen, so ist eine Eigentumswohnung aber auch trotz fehlenden WC´s bezugsfertig, so ein Urteil des Finanzgerichts Münster.

Das Finanzgericht Münster stellt in seiner Begründung folgende Voraussetzungen für die Fertigstellung einer Wohnung auf: Die Fertigstellung richtet sich nach § 72 Absatz 1 Bewertungsgesetz, wobei auf objektive Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung abzustellen ist. Eine Wohnung ist im Allgemeinen dann bezugsfertig, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt und auch die sanitären Einrichtungen vorhanden sind. Sind jedoch alle Vorarbeiten für die ausstehende Installation abgeschlossen, so ist eine Eigentumswohnung trotz fehlenden Waschbeckens und fehlenden WC´s bezugsfertig. Auf eine behördliche Abnahmebestätigung kommt es nicht an (FG Münster, Urteil vom 18.9.2003, Az. 5 K 7992/99 E).

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Werbungskosten: Anlaufverluste bei Aufgabe der Vermietungsabsicht

Soll eine Immobilie gekauft oder gebaut und anschließend vermietet werden, dürfen die Aufwendungen von Anfang an bei den Vermietungseinkünften als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden. Der Abzug bleibt auch erhalten, wenn noch vor der Fertigstellung des Objekts die Vermietungsabsicht aufgegeben wird und das Objekt nunmehr selbst genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden kann, dass der Steuerpflichtige wirklich zur Vermietung entschlossen war. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Vermietungsabsicht aufgegeben wird, ist kein Werbungskostenabzug mehr möglich.

Hinweis: Würde die Nutzungsabsicht von Fremdvermietung auf Nutzung zu eigenbetrieblichen Zwecken geändert, würde das Objekt unverändert der Einkünfteerzielung dienen. Die Aufwendungen könnten dann als Betriebsausgaben abgezogen werden (BFH-Urteil vom 4.11.2003, Az. IX R 55/02).

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Kapitalanleger


Verfassungswidrig: Besteuerung von Wertpapierspekulationsgeschäften

Die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 ist verfassungswidrig, so das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht ist der Auffassung, dass der § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist.

In der Begründung des Bundesverfassungsgerichts heißt es: Die materielle Steuerpflicht, die sich aus § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ergibt, ist nicht zu beanstanden. Allerdings verstößt die mangelnde Durchsetzung der gesetzlichen Regelung gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug. Da die Bereitschaft zur Erklärung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften nur bei einer Minderheit der Steuerpflichtigen bestand und das Risiko, bei einem Fehlverhalten entdeckt zu werden, ohne praktische Bedeutung blieb, kann man davon ausgehen, dass hier eine Ungleichmäßigkeit in der Rechtsanwendung besteht. Diese Ungleichmäßigkeit ist in der Struktur des Gesetzes begründet, so dass eine gleichheitsgerechte Durchsetzung des Steueranspruchs scheitern muss.

Diese Grundaussage hat das Bundesverfassungsgericht getroffen, obwohl keine Zahlen über die tatsächlich nicht erfassten Spekulationsgeschäfte ermittelt wurden. Allerdings lassen sich erhebliche Erhebungsdefizite vermuten. Hierfür sprechen beispielsweise folgende Gründe: Der Steuerpflichtige ist nicht dazu verpflichtet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen beziehungsweise Belege oder Unterlagen aufzubewahren. Der Steuerpflichtige ist außerhalb der Steuererklärung weder zur Mitteilung über von ihm getätigte Spekulationsgewinne noch zur Glaubhaftmachung durch die Beifügung von Belegen verpflichtet. Kontrollmitteilungen durch Banken sind für diese Veranlagungszeiträume eher die Seltenheit. Eine Überprüfung durch die Veranlagungsstellen blieb damit nahezu unmöglich.

Folgen aus diesem Urteil: Von dem Urteil vom 9.3.2004 profitieren werden diejenigen Steuerzahler, die die Steuerbescheide 1997 und/oder 1998 auf Grund des anhängigen Verfahrens bereits angefochten hatten. In diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass die Finanzämter von sich aus tätig werden und die Bescheide entsprechend ändern. Wer allerdings auf der sicheren Seite stehen will, sollte sich schriftlich mit dem Hinweis auf das aktuelle Urteil und dem bereits eingereichten Einspruch an das zuständige Finanzamt wenden.

Steuerpflichtige, die bisher keinen Einspruch eingelegt haben und deren Bescheide bereits bestandskräftig sind, werden dagegen "leer" ausgehen. Hiergegen wendet sich die Deutsche Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (DSW). Ihre Vertreter fordern den Bund auf, auf die Steuern für 1997 und 1998 zu verzichten und völlig unabhängig davon, ob der entsprechende Bescheid bereits angefochten wurde, die Steuern an die Bürger zurückzuzahlen. Inwieweit sich diese Forderung durchsetzen lässt, bleibt abzuwarten.

Konsequenzen für die Folgejahre: In der Begründung des Bundesverfassungsgerichts wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Grundlage und die Konsequenzen dieses Urteils nicht auf die Folgejahre ab 1999 übertragen lassen. Begründet wird diese Annahme damit, dass sich die Gesetzeslage mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt habe. Auf Grund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 besteht die Möglichkeit, Spekulationsgewinne durch entsprechende Spekulationsverluste auszugleichen. Dies führe dazu, dass die gesetzlichen Regelungen ab 1999 verfassungsrechtlich unbedenklich seien. Nichts desto trotz sollten Fälle mit Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften ab 1999 offen gehalten werden. Denn es ist durchaus anzunehmen, dass weitere Verfahren für die Jahre ab 1999 folgen werden (BVerfG-Urteil vom 9.3.2004, Az. 2 BvL 17/02).

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Spekulationsgeschäfte: Immobilienverkäufe nach zwei Jahren

Der Bundesfinanzhof hält die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre bei privaten Immobilienverkäufen in den Fällen für verfassungswidrig, in denen die Zwei-Jahres-Frist am 1.1.1999 bereits abgelaufen war. Der Bundesfinanzhof hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Private Immobilienverkäufer, die bis Ende 1998 ein privates Grundstück veräußert haben, das sich seit mehr als zwei Jahren in ihrem Eigentum befand, müssen einen dabei erzielten Gewinn nicht der Einkommensbesteuerung unterwerfen, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs. Nur wenn Kauf und Verkauf innerhalb der damals gültigen Spekulationsfrist erfolgten, ist ein erzielter Spekulationsgewinn im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre bei privaten Immobilienverkäufen hält der Bundesfinanzhof in den Fällen für verfassungswidrig, in denen die Zwei-Jahres-Frist am 1.1.1999 bereits abgelaufen war. Die endgültige Entscheidung obliegt nunmehr dem Bundesverfassungsgericht.

Hinweis: Wer die Steuer schon bezahlt und Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hat, kann beantragen, dass ihm das Geld bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache wieder zurückgezahlt wird ("Antrag auf Aufhebung der Vollziehung"), so die Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Betroffen davon sind alle privaten Immobilienverkäufe, bei denen der Verkäufer die Immobilie 1996 oder früher erworben hat (BFH-Beschluss vom 22.12.2003, Az. IX B 177/02).

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Spekulationsgeschäfte: Anerkennung von Werbungskosten

Finanzierungsaufwendungen zum Kauf eines Gebäudes können nach Auffassung des Finanzgerichts München auch dann Werbungskosten bei einem Spekulationsgeschäft sein, wenn das Gebäude im Spekulationszeitraum unentgeltlich an einen Angehörigen überlassen wurde.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Steuerpflichtige erwarb im Zwangsversteigerungsverfahren ein ihrer Tochter gehörendes Gebäude, wodurch ihr Finanzierungskosten in Höhe von umgerechnet 153.417 Euro entstanden. Nachdem sie zunächst das Gebäude unentgeltlich ihrer Tochter zur Nutzung überließ, veräußerte sie innerhalb von zwei Jahren das Gebäude an ihre Tochter mit einem Gewinn von umgerechnet 150.755 Euro.

Folge: Mit der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung liegt keine schädliche Privatnutzung vor, da bei der Steuerpflichtigen von Anfang an eine Veräußerungsabsicht bestand. Die zwischenzeitliche Nutzung ist nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zurechenbar, sondern als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. (FG München, Urteil vom 22.7.2003, Az. 6 K 4124/01, Rev. BFH, Az. IX R 51/03)

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Betriebseinnahme: Kasko-Erstattung muss als Einnahme verbucht werden

Wird ein Betriebs-Pkw gestohlen, muss die Kasko-Erstattung der Versicherung als Betriebseinnahme versteuert werden. Das gilt auch, wenn der Pkw in der Nacht vor der Wohnung des Betriebsinhabers gestohlen wird und dieser am nächsten Tag eine Privatfahrt machen wollte. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Argument, der Pkw sei während einer Privatnutzung gestohlen worden und die Versicherungserstattung damit privat "veranlasst", ließen die Richter nicht gelten. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die Erstattung zumindest im Verhältnis der betrieblichen zur gesamten Nutzung des Pkw eine Betriebseinnahme.

Hinweis: Offen sind weiterhin die Fälle, in denen ein Unfall auf einer Privatfahrt passiert. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat seine Anfrage an den Großen Senat zu diesem Thema kürzlich zurückgezogen. Er will seine Anfrage ergänzen und dem Großen Senat erneut vorlegen (BFH-Urteil vom 20.11.2003, Az. IV R 31/02).

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Gewerblicher Grundstückshandel: Zwei Doppelhaushälften als ein Objekt

Bei der Frage, ob eine Veräußerung von mehreren Grundstücken zu einem gewerblichen Grundstückshandel führt, berücksichtigt der Bundesfinanzhof zwei Doppelhaushälften auf ungeteiltem Grundstück als nur ein Objekt.

Hintergrund: Nach der stetigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten, wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang mehr als drei Objekte veräußert wurden. Dies hat für den Steuerpflichtigen den unangenehmen Effekt, dass seine Veräußerungsgeschäfte neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Hinweis: Bei einem Doppelhaus liegen erst dann zwei Objekte vor, wenn die Grundstücke nach dem Wohnungseigentümergesetz geteilt worden sind. Erst durch die Teilung entstehen zwei selbstständig veräußerbare Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil vom 14.10.2003, Az. IX R 56/99).

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Rückstellung: Kontaminierung des Grundstücks

Wenn ein Betriebsgrundstück schadstoffbelastet ist, kann für die voraussichtlichen Sanierungskosten eine Gewinn mindernde Rückstellung gebildet werden, so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt und damit gerechnet werden muss, dass eine behördliche Aufforderung erfolgen wird. Dafür reicht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, dass die zuständige Behörde von der Kontaminierung erfahren hat. Der Steuerpflichtige muss nicht warten, bis die Behörde zur Sanierung auffordert. In der Begründung hierzu heißt es, wenn die Behörde sich Zeit lässt, bedeutet dies nicht, dass sie nichts mehr unternehmen wird.

Hinweis: Eine Rückstellung darf der Steuerpflichtige auch bilden, wenn wegen der Kontaminierung in den Vorjahren eine Teilwertabschreibung auf das Grundstück vorgenommen wurde. Denn Grundstück und Rückstellung sind steuerlich getrennt zu sehen. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach den voraussichtlichen Sanierungskosten. Die Teilwertabschreibung muss aber gegengerechnet werden (BFH-Urteil vom 19.11.2003, Az. I R 77/01).

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Ansparabschreibungen: BMF-Schreiben beantwortet Zweifelsfragen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben ausführlich den Zweifelsfragen zu Ansparabschreibungen nach § 7g Absatz 3 ff. Einkommensteuergesetz gewidmet. Unter anderem werden die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung, die Rücklagenauflösung, der Gewinnzuschlag und die Besonderheiten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz genau erläutert.

Der Existenzgründerrücklage nach § 7g Absatz 7 und 8 Einkommensteuergesetz wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Das BMF-Schreiben kann unter der folgenden Adresse eingesehen werden: www.bundesfinanzministerium.de/Steuern/Aktuell-.484.23178/Artikel/Zweifelsfragen-zu-Ansparabschr...htm.

Besonders erwähnenswerte Punkte des Schreibens:

Bildung einer Ansparrücklage

Auflösung einer Ansparrücklage

Gewinnzuschlag

Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz

Existenzgründerrücklage

(BMF-Schreiben vom 25.2.2004, Az. IV A 6 - S 2183b - 1/04).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Erteilung einer Pensionszusage: Erfordernis einer Probezeit

Die Erteilung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen eine vorherige Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Die Dauer dieser Probezeit hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Die Zeitspanne von 27 Monaten wird aber bei einer einschlägig berufserfahrenen Person ausreichen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

In der Begründung zu diesem Urteil heißt es, dass ein langfristiges finanzielles Engagement in Form einer Pensionszusage zu Gunsten eines Geschäftsführers sorgfältig zu bedenken ist. Aus diesem Grunde wird sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter durch eine entsprechende Probezeit Gewissheit über die Qualifikation des neu bestellten Geschäftsführers verschaffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Probezeit von 2 Jahren und 3 Monaten ausreicht, ein abschließendes und ausreichendes Bild über die Leistungsfähigkeit und Qualifikation eines neu eingestellten Geschäftsführers zu ermöglichen, wenn dieser bereits über Berufserfahrung verfügt.

Hinweis: Auf eine Probezeit kann bei solchen Unternehmen verzichtet werden, die über eine gesicherte Erkenntnis über die Befähigung des Geschäftsleiters verfügen und diese hinreichend deutlich abschätzen können. Diese Kriterien sind bei Unternehmen erfüllt, die seit Jahren am Markt tätig sind und lediglich ihr Rechtskleid ändern, wie beispielsweise bei einer Umwandlung, einer Betriebsaufspaltung oder einem so genannten Management-Buy-out (BFH-Urteil vom 20.8.2003, Az. I R 99/02, BFH/NV 2004, 373-375).

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VGA: Tantiemenvorschuss muss verzinst werden

Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemenvorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen, so der Bundesfinanzhof.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte die GmbH ihren Geschäftsführern Gewinntantiemen zugesagt, die laut Anstellungsvertrag nach Genehmigung des Jahresabschlusses fällig werden sollten. Dabei konnten die Geschäftsführer aber schon während des Geschäftsjahres unverzinsliche Vorschüsse auf die Tantiemen verlangen. Nähere Vereinbarungen über den Umfang der Vorschüsse fehlten. Das Finanzamt sah in der Unverzinslichkeit der Vorschüsse eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dieser Auffassung schloss sich der Bundesfinanzhof an.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hält der Bundesfinanzhof aber eine Verzinsung von zehn Prozent für überhöht. Vielmehr ist bei Privatdarlehen davon auszugehen, dass sich Darlehensgeber und Darlehensnehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (BFH-Urteil vom 22.10.2003, Az. I R 36/03).

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Umsatzsteuerzahler


Verspätungszuschlag: Verspätete Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Wer vom Finanzamt für seine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung gewährt bekommen hat, muss seine Anmeldung zur jährlichen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung fristgerecht einreichen.

Hintergrund: Eine Dauerfristverlängerung von einem Monat für die jeweils monatlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen führt beim Fiskus zu Zinsnachteilen. Als Ausgleich dafür ist der Steuerpflichtige seinerseits gesetzlich verpflichtet, jährlich eine Sondervorauszahlung rechtzeitig zum 10. Februar des Kalenderjahres anzumelden und abzuführen. In dem zu beurteilenden Sachverhalt leistete die Steuerpflichtige in 2002 die Sondervorauszahlung erst mit erheblicher Verspätung von drei Monaten.

Das Finanzamt setzte daraufhin unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit einen Verspätungszuschlag fest. Auf einen möglichen Widerruf der Dauerfristverlängerung hätte sich das Finanzamt nicht einlassen müssen, da diese Vorgehensweise voraussichtlich nicht zum Ziel geführt hätte, so das Finanzgericht Düsseldorf in seiner Begründung (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2003, Az. 11 K 499/98, Revision Bundesfinanzhof, Az. V R 63/03).

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Nachhaltige Tätigkeit: Wettbewerbsverbot ist steuerpflichtig

Die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb für fünf Jahre durch einen Steuerpflichtigen ist eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts (§ 3a Absatz 4 Nummer 9 Umsatzsteuergesetz), so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. Bei der entgeltlichen Unterlassung von Wettbewerb handelt es sich um eine sonstige Leistung, auf die Umsatzsteuer fällig wird.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige seine Anteile an einer Gesellschaft zur Errichtung von Kliniken und Altenheimen an die Mitgesellschafter veräußert. Im Gegenzug verpflichtete er sich, auf die Dauer von fünf Jahren keine Kliniken und Einrichtungen in einem bestimmten Einzugsgebiet zu errichten oder zu betreiben. Das Wettbewerbsverbot wurde dem Steuerpflichtigen mit der Zahlung von 4 Millionen Euro vergütet. Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen handelt es sich hierbei um eine sonstige Leistung, das heißt, um den steuerpflichtigen Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben (BFH-Urteil vom 13.11.2003, Az. V R 59/02).

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Arbeitgeber


Jahresmeldungen 2003: Bis spätestens 15.4.2004 einzureichen

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres den Zeitraum der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im abgelaufenen Kalenderjahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts - mit der so genannten "Jahresmeldung" - der Krankenkasse des Beschäftigten zu melden. Für das Jahr 2003 müssen auch Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden, an die Bundesknappschaft abgegeben werden. Für kurzfristig Beschäftigte müssen keine Jahresmeldungen erstellt werden, weil für diese auch keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Für die Jahresmeldung ist als Abgabegrund die Zahl "50" anzugeben.

Eine Jahresmeldung ist nur dann zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis über das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unverändert weiterbestanden hat. Ist wegen Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2003 oder wegen eines Wechsels des Versicherungszweiges beziehungsweise der Beitragsgruppe mit Wirkung zum 1.1.2004 eine Abmeldung zum 31.12.2003 abgegeben worden, braucht daneben keine Jahresmeldung abgegeben zu werden. Soweit wegen einer Unterbrechungszeit im Jahre 2003 (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen ohne Weiterzahlung des Arbeitsentgelts, Unterbrechung während der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz, Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst) bereits eine Unterbrechungsmeldung eingereicht wurde, ist mit der Jahresmeldung nur die Zeit und das nach der Unterbrechung gezahlte Arbeitsentgelt zu melden.

Eine Durchschrift der Jahresmeldung beziehungsweise ein Ausdruck der Jahresmeldung ist dem Arbeitnehmer für seine Rentenunterlagen auszuhändigen. Es ist dem Beschäftigten zu empfehlen, die Jahresmeldung bei seinen Rentenunterlagen aufzubewahren, damit bei einem Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers oder spätestens beim Rentenantrag etwaige Unstimmigkeiten geklärt werden können.

Die Jahresmeldung 2003 ist bis spätestens 15.4.2004 bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse - beziehungsweise für geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Bundesknappschaft - einzureichen. Die Jahresmeldung 2003 ist per Datenübertragung auf elektronischem Wege, mittels maschinell verwertbaren Datenträgern oder auf den von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Meldevordrucken zu erstatten. Die vorstehend aufgezeigten melderechtlichen Vorschriften gelten auch im Beitrittsgebiet.

Zum Anfang


Lohnsteuer-Pauschalierung: Kein Abzug von Kinderfreibeträgen

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes im Rahmen der vom Arbeitgeber übernommenen pauschalen Lohnsteuer sind Kinderfreibeträge nicht zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte damit die Auffassung der Finanzverwaltung (Richtlinie 126 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Lohnsteuerrichtlinie). Die Kinderfreibeträge sind zwar auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, sie bleiben aber lohnsteuerlich ohne Wirkung. Mangels anderer gesetzlicher Regelungen gilt das auch für die Ermittlung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG. Noch ist die Sache nicht endgültig entschieden. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (Az. des BFH: IV R 48/03) eingelegt (FG Hamburg, Urteil vom 25.4.2003, Az. VI R 64/02).

Zum Anfang


Fahrtkosten: Entfernungspauschale trotz Sammelbeförderung

Bringt der Arbeitgeber Mitarbeiter per Sammelbeförderung zur Baustelle, stellt sich bis zum Veranlagungszeitraum 2003 die Frage, ob die Arbeitnehmer trotz der kostenlosen Beförderung die Entfernungspauschale geltend machen können. Das Finanzgericht Niedersachsen hat für diesen Fall zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden. Die Finanzrichter aus Hannover sind der Meinung, dass Bauhandwerker, die auf wechselnden Baustellen arbeiten, sowohl für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Sitz des Arbeitgebers als auch für Fahrten mit einem Arbeiterbus zur jeweiligen Baustelle die Entfernungspauschale beanspruchen können (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.9.2003, Az. 2 K 496/02).

Hinweis: Gegen das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen VI R 64/03 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Trotzdem sollten Arbeitnehmer die Entfernungspauschale in der Steuererklärung ansetzen.

Wichtig: Die Entscheidung gilt nur für Veranlagungszeiträume 2003 und früher. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine Sammelbeförderung auf die Entfernungspauschale anzurechnen ist (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz).

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Arbeitnehmer


Werbungskosten: Auch Kosten der Promotion werden anerkannt

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte in langjähriger Rechtsprechung Kosten für den Erwerb eines Doktortitels regelmäßig dem Bereich der Berufsausbildung und damit den Aufwendungen für die Lebensführung zugeordnet, die lediglich mit den Höchstbeträgen des § 10 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes (bis zu 920 Euro im Kalenderjahr / bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1227 Euro im Kalenderjahr) als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Der neueren Rechtsprechung zur Anerkennung von Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen folgend hat der VI. Senat nunmehr in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch Promotionskosten Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind.

Der Rechtsstreit betraf eine Krankengymnastin, die die Kosten für das Studium der Medizin nebst Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend gemacht hatte. Ebenso wie Aufwendungen für eine berufliche Qualifikation in Form eines Universitätsstudiums zu Werbungskosten führen können, trifft nach Auffassung des VI. Senats Gleiches auch auf Kosten für eine Promotion zu. Für die Zuordnung derartiger Kosten zu den Erwerbsaufwendungen sei auch entscheidend, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung, sein Erwerb teilweise sogar unabdingbar sei. Mit der Promotion habe die Klägerin ihre medizinischen Kenntnisse vertieft und erweitert und sich so konkret auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für Orthopädie vorbereitet (BFH-Urteil vom 4.11.2003, Az. VI R 96/01).

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Abfindungen: Zuschuss zur Altersversorgung neben einer Abfindung

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind steuerlich begünstigt (Freibetrag und "Fünftel-Regelung"). Die "Fünftel-Regelung" greift aber nur, wenn die Abfindung beim Arbeitnehmer zu einer "Zusammenballung" von Einkünften führt.
Das heißt, der Arbeitnehmer muss durch die Abfindung in dem Jahr mehr verdienen, als er bei normaler Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hätte. Zudem muss die Abfindung grundsätzlich voll in diesem einen Jahr gezahlt werden.

Als Ausnahme gilt folgender Fall: Der Arbeitgeber erbringt nach Zahlung des Hauptanteils in einem späteren Jahr aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Zusatzleistungen.
Eine solche Zusatzleistung kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Erreichen eines bestimmten Alters monatlich einen Zuschuss zur Altersversorgung erhält, so der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung.

Im Urteilsfall erhielt der Arbeitnehmer eine Abfindung von 600.000 DM und zusätzlich 75 Monate lang, bis zum 62. Geburtstag, jeweils 1.000 DM Zuschuss zur Altersversorgung. Eine Zusatzleistung liegt vor, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung ist. Genaue zahlenmäßige Vorgaben hat der Bundesfinanzhof bisher nicht aufgestellt. Im konkreten Fall waren 75.000 DM, also 12,5 Prozent der Hauptleistung, noch akzeptabel.

Hinweis: Die Zusatzleistungen müssen mit dem normalen Steuersatz versteuert werden. Die "Fünftel-Regelung" gibt es nur im Jahr der Entlassung (BFH-Urteil vom 15.10.2003, Az. XI R 17/02).

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Abschließende Hinweise


Steuertermine im Monat April 2004

Im Monat April 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Dienstag, den 13. April 2004 (Zahlungsfrist bis Freitag, den 16. April 2004).

Lohnsteuerzahler: Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Dienstag, den 13. April 2004 (Zahlungsfrist bis Freitag, den 16. April 2004).

Bitte beachten Sie: Die Abgabeschonfrist entfällt ab dem 1.1.2004. Einen Tag nach Ende der Abgabefrist droht damit ein Verspätungszuschlag. Dabei ist die Abgabeschonfrist von der Zahlungsschonfrist zu unterscheiden. Die Zahlungsschonfrist beträgt gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 nur noch drei Tage statt wie bisher fünf Tage.

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.