Inhaltsverzeichnis (März 2004):

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Steuerfreier Auslagenersatz: Betreute Kinder im eigenen Haushalt

Nimmt ein Erzieher oder Sozialpädagoge von ihm betreute Kinder zeitweise in seinen Haushalt auf und erhält er dafür vom privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben seinem Gehalt eine pauschale Kostenerstattung, kann diese als "Auslagenersatz" (§ 3 Nummer 50 Einkommensteuergesetz) steuerfrei sein. Das gilt aber nur, wenn er nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hinweis: Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des Arbeitslohns steuerpflichtig (und sozialabgabenpflichtig). Die tatsächlichen Aufwendungen, die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind, können als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 2.10.2003, Az. IV R 4/02).

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Eigenheimzulage: Wird auch in 2004 der Dachausbau noch gefördert?

Die "alte" Eigenheimzulage wurde unter anderem für Ausbauten und Erweiterungen gewährt. Diese Möglichkeit ist mit Einführung der neuen Eigenheimzulage 2004 weggefallen.

Wer also ab 2004 sein Dachgeschoss ausbaut und dort zusätzlichen Wohnraum schafft, erhält theoretisch keine Förderung mehr. Besteht allerdings die Möglichkeit, im Dachgeschoss eine abgeschlossene Wohnung neu zu schaffen, so kann der Steuerpflichtige trotz Gesetzesänderung in den Genuss der Förderung gelangen. Eigengenutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnungen werden auch ab 2004 gefördert.

Welche Voraussetzungen muss eine abgeschlossene Wohnung erfüllen?

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht für den Dachausbau auch weiterhin ein Anspruch auf Eigenheimzulage nach dem neuen Gesetz.

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Eigenheimzulage: Noch "altes" oder schon "neues" Recht anzuwenden?

Durch die Änderungen bei der Eigenheimzulage haben sich die Förderungsbeträge zu Ungunsten der Steuerpflichtigen geändert. So wird jeder Bauherr daran interessiert sein, noch unter das alte Recht zu fallen. Dieses ist anzuwenden, wenn Herstellung oder Anschaffung des Förderobjekts vor dem 1.1.2004 lagen. Im Einzelnen gilt:

Hinweis: Bei einer wiederholten Bauantragstellung kommt es darauf an, ob es sich um einen Ergänzungsantrag oder um einen völlig neuen Antrag (neuer Inhalt) handelt. Wird zum Beispiel der Bau eines ganz anderen Objektes beantragt, stellt man auf das Datum des zweiten Antrags ab. Liegt dieser in 2004, gibt es nur noch die neue Eigenheimzulage. Im Fall der Ergänzung des ersten Bauantrags zählt das Datum des Erstantrags.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen gegeben, die in 2003 begonnen wurden. Wurde hier, obwohl möglicherweise notwendig, kein Bauantrag gestellt, kann die Eigenheimzulage entfallen. Ein Nachholen des Bauantrags wäre steuerlich zwecklos, weil diese Handlung insoweit keine Rückwirkung entfalten würde. Der Ausbau gilt dann als in 2004 begonnen. Da ab 2004 aber Ausbauten und Erweiterungen nicht mehr gefördert werden, kommt in diesem Fall keine Eigenheimzulage mehr in Betracht.

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Kindergeld: Neue Einkunftsgrenze kann wieder Kindergeld ermöglichen

Der Grenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge eines Kindes wurde ab 2004 von 7.188 Euro auf 7.680 Euro angehoben. Das heißt: Bis zu diesem Betrag dürfen Kinder in der Ausbildung verdienen, ohne dass das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag entfallen.

Steuerpflichtige, deren Kinder sich in der Ausbildung befinden, sollten 2004 überprüfen, ob unter Ansatz des neuen Grenzbetrages von 7.680 Euro nicht doch wieder der Anspruch auf Kindergeld besteht. War bisher auf Grund der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes kein Kindergeld gewährt worden, kann sich dies mit Änderung des Grenzbetrages zum Vorteil des Steuerpflichtigen geändert haben.

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Nur für "echte" Alleinerziehende

Als Ersatz für den Haushaltsfreibetrag hat man den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt. An diesen Freibetrag sind allerdings sehr viel höhere Anforderungen gekoppelt.

"Echte" Alleinerziehende
Erhalten sollen diesen Entlastungsbetrag nur noch "echte" Alleinerziehende. Das heißt, Steuerpflichtige müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss des Steuervorteils zu gelangen:

Wichtig: Sobald eine weitere erwachsene Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, entfallen die oben genannten Voraussetzungen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften müssen danach auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verzichten. Ebenso entfällt der Steuervorteil, wenn weitere Kinder dem Haushalt angehören, für die aus Altersgründen kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht.

Monatsgenaue Berechnung
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beläuft sich auf 1.308 Euro im Kalenderjahr. Dabei handelt es sich nicht - wie beim Haushaltsfreibetrag - um einen Jahresbetrag. Vielmehr wird der Betrag lediglich für die Kalendermonate gewährt, in denen die Voraussetzungen zumindest zeitweise vorgelegen haben.

Steuerpflichtige, denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zugebilligt worden ist, haben ein Anrecht auf Eintragung der Steuerklasse II auf ihrer Lohnsteuerkarte. Wurde durch die Gemeinde noch unter Berücksichtigung des "alten" Haushaltsfreibetrages die Steuerklasse II eingetragen, besteht für Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nicht mehr erfüllen, die Verpflichtung, die Steuerklasse abändern zu lassen.

Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II für 2004 bescheinigt worden ist, haben zudem bis zum 20.9.2004 eine schriftliche Versicherung gegenüber der Gemeinde abzulegen, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende tatsächlich vorliegen. Diese Versicherung ist auch Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages und für die Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2005.

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Vermieter


Erhaltungsaufwand: Verteilung auf bis zu fünf Jahre wieder möglich

Ab dem 1.1.2004 ist es wieder möglich, größere Erhaltungsaufwendungen an Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren zu verteilen und anteilig im entsprechenden Jahr als Werbungskosten abzuziehen. Das Gebäude darf nicht zum Betriebsvermögen gehören.

Die Verteilungsmöglichkeit besteht für Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.12.2003 entstanden sind (die Erhaltungsarbeiten müssen nach dem 31.12.2003 begonnen worden sein).

Hinweis: Sind mehrere Personen Eigentümer des Gebäudes, so müssen alle Personen den gleichen Verteilungszeitraum wählen. Im anderen Fall kann die Verteilung nicht anerkannt werden.

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Vermietung an Angehörige: Erhöhung der Miete um mehr als 20 Prozent?

Ab dem 1.1.2004 kann der Vermieter nur dann sämtliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung an Angehörige in Ansatz bringen, wenn die Miete mindestens 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Zu beachten ist allerdings die aktuelle BFH-Rechtsprechung. Danach werden bei einer langfristigen Vermietung mögliche Verluste nur dann anerkannt, wenn über den gesamten Vermietungszeitraum ein Totalüberschuss erwirtschaftet wird oder wenn die Miete mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

Um sicher zu stellen, dass tatsächlich alle Werbungskosten abzugsfähig sind, sollte die Miete daher mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betragen. Bei Vermietern, die bislang zu 50 Prozent der ortsüblichen Miete vermietet haben, stellt sich nun die Frage, ob eine einmalige Erhöhung der Miete auf 75 Prozent der Marktmiete steuerlich überhaupt anerkannt wird. Denn es würde sich um eine Erhöhung um 50 Prozent handeln und das wäre mietrechtlich eigentlich nicht zulässig.

Das Bayrische Staatsministerium hat verlautbaren lassen, dass eine Erhöhung der Miete unter Angehörigen auch über die Grenzen des Mietschutzgesetzes hinaus steuerlich anerkannt wird (Verlautbarung des Bayrischen Staatsministeriums der Finanzen vom 10.11.2003, BM 301/2003). Demnach müsste weder die 3-Monatsfrist noch die Obergrenze von 20 Prozent beachtet werden. Auch die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg will so verfahren. Ob andere Länder dem folgen werden, ist indes zweifelhaft.

Solange nicht alle Bundesländer hierzu eine eindeutige Stellungnahme abgeben, kann nur geraten werden, Mieterhöhungen lediglich im zulässigen Rahmen des Mietschutzgesetzes vorzunehmen. Ansonsten droht die steuerliche Nichtanerkennung des gesamten Mietverhältnisses.

Hinweis zur Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen: Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die absolute Obergrenze für Mieterhöhungen. Selbst wenn die Vergleichsmiete drastische Mietsprünge zulassen würde und die bisherige Miete niedrig ist, darf die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen. Verglichen werden muss die Miete, wie sie der Vermieter für die Zukunft fordert, mit der Miete, die der Mieter drei Jahre vor Wirksamwerden der neuen Mieterhöhung gezahlt hat.

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Werbungskosten: Vorauszahlung von Erbbauzinsen

Bebaut ein Erbbauberechtigter ein Grundstück und vermietet oder verpachtet er es im Privatvermögen, darf er die Erbbauzinsen bei Zahlung als Werbungskosten abziehen. Das gilt auch, wenn die Erbbauzinsen in einem Einmalbetrag im Voraus gezahlt werden. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Diese wertete eine solche Vorauszahlung als Anschaffungskosten und berücksichtigte sie steuerlich nur über die Abschreibung, verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechts.

Hinweis: Die Entscheidung gilt nur für das Privatvermögen und für Erbbauberechtigte, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Ein bilanzierender Erbbauberechtigter müsste für die Vorauszahlung einen Rechnungsabgrenzungsposten bilden (BFH-Urteil vom 23.9.2003, Az. IX R 65/02).

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Kapitalanleger


Steueramnestie: Die strafbefreiende Erklärung

Die Luft für den viel zitierten Steuerflüchtling wird dünner. War bisher der Zugriff der Steuerfahndung auf ausländisches Kapitalvermögen nur im begründeten Einzelfall möglich, wird diese Möglichkeit des Fiskus durch Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie wesentlich erweitert. Informationen wie die Höhe der Zinserträge, die Identität und der Wohnsitz des Kapitalanlegers sollen in Zukunft unter den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

Die Steueramnestie bietet nun die Möglichkeit, auf den Pfad der Tugend zurückzukehren.
Das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Steueramnestie) ist Ende 2003 in Kraft getreten. Nun kann der Steuerpflichtige, der in der Vergangenheit Steuern verkürzt hat, ab dem 1.1.04 durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgeltungssteuer straffrei werden. Dieses Angebot gilt nicht nur für hinterzogene Kapitalerträge, sondern grundsätzlich für jede Art von Steuerhinterziehung.

Im Vergleich zum Gesetzesentwurf wurden bei der Umsetzung im Vermittlungsausschuss noch einige Änderungen vorgenommen:

Strafbefreiung
Amnestiert werden folgende steuerliche Straftaten:

Hauptanwendungsfälle des Strafbefreiungsgesetzes
Folgende Fälle fallen beispielsweise unter das Strafbefreiungsgesetz:

Steuersätze
Die Amnestiesteuer beträgt bei Abgabe der strafbefreienden Erklärung nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2005 25 Prozent der Summe der dort erklärten Beträge, das heißt genauer gesagt, der unten genannten Bemessungsgrundlagen.

Hinweis: Der Steuersatz erhöht sich, wenn die strafbefreiende Erklärung nach dem 31.12.2004 und vor dem 1.4.2005 abgegeben wird, auf 35 Prozent der unten genannten Bemessungsgrundlagen.

Bemessungsgrundlagen

Beispiele

Beispiel "Schwarzgeld": Im Jahr 1999 hat ein Unternehmer 10.000 Euro an der Buchführung vorbei in die eigene Tasche gewirtschaftet. Der Gewinn des Jahres 1999 fiel entsprechend geringer aus. Mit Hilfe der Steueramnestie hat der Unternehmer nunmehr die Möglichkeit, die bisher nicht versteuerten Einnahmen zu legalisieren.

Für das Jahr 1999 ergibt sich folgende Nacherklärungssteuer:

Einkommensteuer: Von den Bruttoeinnahmen in Höhe von 10.000 Euro sind zur pauschalen Abgeltung aller denkbaren Abzüge 40 Prozent abzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer beträgt somit 60 Prozent. Für den Unternehmer ergibt sich ein nachzuzahlender Betrag von 1.500 Euro (Einkommensteuer) (25 Prozent von 6.000 Euro).

Umsatzsteuer: Von den Bruttoeinnahmen in Höhe von 10.000 Euro sind für die Berechnung der Umsatzsteuer 30 Prozent als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent ergibt sich ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von 750 Euro (Umsatzsteuer).

Gewerbesteuer: Von den Gesamteinnahmen gelten 10 Prozent als Bemessungsgrundlage, auf die der Steuersatz von 25 Prozent angewandt wird. Es ergibt sich somit ein nachzuzahlender Betrag für die Gewerbesteuer von 250 Euro.

Insgesamt muss der Unternehmer somit (1.500 + 750 + 250) 2.500 Euro Steuern nachentrichten.

In der strafbefreienden Erklärung sind die Einnahmen nach Kalenderjahren und den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren. Der Erklärungsvordruck ist nach eigener Berechnung des Steuerbetrages vom Steuerpflichtigen selbst zu unterschreiben.

Achtung: Der Steuerpflichtige hat darauf zu achten, dass er bei Abgabe der strafbefreienden Erklärung über genügend liquide Mittel verfügt, da die errechnete Steuer innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung zu zahlen ist. Sinnvoll erscheint hier, der Erklärung einen Verrechnungsscheck beizufügen.

Probleme beim "Schwarzgeld": Der Unternehmer hat, wie im oben genannten Beispiel aufgezeigt, den Verkauf an der Kasse vorbei vereinnahmt. Damit trotzdem die Kalkulation bei der Betriebsprüfung gewahrt bleibt, wurde möglicherweise auch der Einkauf der betroffenen Rohstoffe in Höhe von beispielsweise 8.000 Euro nicht als Betriebsausgabe erfasst.

In der strafbefreienden Erklärung hat der Steuerpflichtige dennoch einen Betrag von 6.000 Euro (es werden pauschal 40 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben abgezogen) anzugeben, obwohl er tatsächlich 8.000 Euro Materialaufwand hätte gegenrechnen können, wenn er die Betriebseinnahmen damals ordnungsgemäß angegeben hätte. Der Materialeinkauf bleibt jedoch bei der Amnestierechnung unberücksichtigt.

Geht mit den Schwarzeinnahmen auch ein sehr hoher Materialaufwand einher, ist daher zu prüfen, ob eine Selbstanzeige (§ 371 und § 378 Absatz 3 Abgabenordnung) günstiger ist. Im Fall der Selbstanzeige werden sämtliche Betriebsausgaben berücksichtigt. Jedoch gilt dann nicht der günstige Amnestiesteuersatz.

 

Beispiel "erfundene Vorsteuern": Der Unternehmer hat 1998 in seiner Umsatzsteuererklärung Vorsteuerbeträge von 10.000 Euro erfunden. In seiner Nacherklärung muss er den Sachverhalt offen legen und die Nachsteuer folgendermaßenerklären:

Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer:
10.000 Euro x 200 Prozent = 20.000 Euro
 
Steuersatz von 25 Prozent:
20.000 Euro X 25 Prozent Steuern = 5.000 Euro

Die nachzuzahlende Steuer beträgt 5.000 Euro.

 

Beispiel "Kapitaleinnahmen": Der Steuerpflichtige hatte in den Steuererklärungen der vergangenen Jahre "versäumt", die Kapitalerträge anzugeben. Dabei handelte es sich um Erträge sowohl im Ausland als auch im Inland (jeweils 70.000 Euro).

Der Steuerpflichtige erklärt bisher nicht versteuerte Zinseinnahmen aus seinem Luxemburger Festgeldkonto von 70.000 Euro nach. Für die steuerstrafbefreiende Erklärung ergibt sich folgende Berechnung:

Kapitalerträge 70.000 Euro
Bemessungsgrundlage (60 Prozent der Erträge) 42.000 Euro
Amnestiesteuer (25 Prozent der Bemessungsgrundlage) 10.500 Euro

Anders sieht es aus für die im Inland erhaltenen Zinsen. Für die Ermittlung der Amnestiesteuer ergibt sich zwar die gleiche Berechnung wie oben. Doch hinzu kommt:Für Zinsen in Höhe von 70.000 Euro wurden dem Steuerpflichtigen unter Abzug des Zinsabschlages in Höhe von 30 Prozent sowie des Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent 47.845 Euro ausgezahlt.

Jedoch kann der Steuerpflichtige den bereits einbehaltenen Zinsabschlag von 30 Prozent sowie den Solidaritätszuschlag nicht gegenrechnen. Es ergibt sich in diesem Fall somit eine effektive Steuerbelastung von 46,65 Prozent (im Vergleich: bei ausländischen Kapitaleinnahmen 15 Prozent). Bei den inländischen Kapitaleinnahmen wäre zu überlegen, ob eine Selbstanzeige günstiger wäre.

 

Beispiel "Einnahmen einer Kapitalgesellschaft": Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH "vergisst" in der Körperschaftsteuererklärung, Einnahmen der GmbH in Höhe von 200.000 Euro anzugeben und lässt sich diesen Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung auszahlen. In der persönlichen Einkommensteuererklärung bleibt der Betrag ebenfalls unberücksichtigt.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter der GmbH für die Gesellschaft eine Nacherklärung abzugeben.

Es ergeben sich folgende Steuerbeträge:

Körperschaftsteuer
(Bemessungsgrundlage 60 Prozent x 25 Prozent Steuer) 30.000 Euro
Umsatzsteuer
(Bemessungsgrundlage 30 Prozent x 25 Prozent Steuer) 15.000 Euro
Gewerbesteuer
(Bemessungsgrundlage 10 Prozent x 25 Prozent Steuer) 5.000 Euro

Die Straffreiheit erstreckt sich dabei auch auf die Verkürzung der Einkommensteuer durch den Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung. Demnach muss der Gesellschafter-Geschäftsführer keine eigene Nacherklärung abgeben.

Unseres Erachtens ist mit der "automatischen" Strafbefreiung für den Gesellschafter-Geschäftsführer auch dessen persönliche Einkommensteuer abgegolten. Allerdings liegt hierfür keine eindeutige Regelung vor.

Verjährung für Besteuerungszeiträume vor 1993
Hat der Steuerpflichtige eine steuerstrafbefreiende Erklärung eingereicht und die Amnestiesteuer fristgerecht gezahlt, werden dadurch nicht nur Taten und Handlungen straffrei gestellt, die sich auf Steueransprüche in den Jahren 1993 bis einschließlich 2002 beziehen, sondern es werden auch alle vor dem 1.1.1993 entstandenen Steueransprüche nach dem 31.12.2003 nicht mehr verfolgt.

Erklärungsvordruck
Unter der Internetadresse: www.bundesfinanzministerium.de/Postwertzeichen-Sammlermuenzen/Programm-2004-.881.21918/Gesetze/index.htm erhalten alle Interessierten den Vordruck für die strafbefreiende Erklärung. Die Amnestiesteuer ist selbst zu berechnen, eigenhändig zu unterschreiben und bei der für den Steuerschuldner zuständigen Finanzbehörde abzugeben.

Der Vordruck sieht die Spezifizierung der Einnahmen vor und ist eine Voraussetzung zur Erlangung der Straf- und Bußgeldfreiheit.

Achtung: Wird diese Spezifizierung nicht vorgenommen, ist die Erklärung unwirksam. In diesem Fall kann direkt ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Eine Selbstanzeige ist dann ausgeschlossen.

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Kontrollmitteilungsverfahren: Datenzugriff der Finanzämter erweitert

Ein neues Kontrollmitteilungsverfahren ermöglicht den Finanzämtern ab 1.4.2005, einzelne Daten aus den von den Banken und Kreditinstituten zu führenden Dateien abzurufen, wenn dies zur Festsetzung und Erhebung von Steuern erforderlich ist. Abgefragt werden dürfen Kontenstammdaten (Name und Geburtsname des Inhabers usw.). Nicht abgefragt werden dürfen Kontenbewegungen und Kontenstände. Diese können aber durch Einzelauskunftsersuchen in Erfahrung gebracht werden.

Wichtig: Sind erst einmal die Stammdaten vorhanden, sind über Einzelabfragen die fehlenden Daten sehr leicht in Erfahrung zu bringen.

Diese neuen Kontrollmitteilungsverfahren sollen Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit nicht immer alle Einnahmen ordnungsgemäß gemeldet haben, dazu bewegen, die Möglichkeiten der Steueramnestie in Anspruch zu nehmen.

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Stille Gesellschaft: Beteiligung von Kindern

Wer Kinder oder andere Familienmitglieder als typische stille Gesellschafter beteiligt, muss ihnen nach Berechnung des Jahresgewinns einen Anspruch auf Auszahlung des auf sie entfallenden Jahresgewinns, auf Gewinnentnahme sowie gesetzliche Stimm-, Kontroll- und Informationsrechte erteilen. Unterliegen die Gewinnanteile Auszahlungsbeschränkungen, darf das Finanzamt die steuerliche Anerkennung aber nicht allein deshalb versagen, entschied der Bundesfinanzhof.

Im zu Grunde liegenden Sachverhalt schenkte ein Unternehmer seinem 15-jährigen Sohn 180.000 DM vom Betriebskonto, mit denen sich der Sohn einen Monat später als stiller Gesellschafter beteiligte. Gewinne durfte er sich nur in der Höhe der Mindestverzinsung und der durch die Beteiligung verursachten Steuern auszahlen lassen. Der Rest war im Fall der Kündigung im Laufe weiterer vier Jahre verzinslich mit sechs Prozent auszuzahlen. Diese Auszahlungsbeschränkung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unschädlich, da ihre Dauer absehbar ist und dem Sohn die Auszahlung eines Teilbetrags von Anfang an zustand.

Hinweis: Die Beteiligung von Kindern am Unternehmen kann sinnvoll sein. Die Kinder werden ins Unternehmen eingebunden. Durch Nutzung der den Kindern zustehenden Freibeträge und der unterschiedlichen Progression können zudem Steuern gespart werden. Dabei sollte aber immer bedacht werden, dass Familienverträge vom Finanzamt besonders argwöhnisch beäugt werden. Verträge sollten daher inhaltlich klar, eindeutig und zivilrechtlich wirksam sein, dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich (wie vereinbart) durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 14.5.2003, Az. X R 14/99).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


VGA: Unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Ferienwohnung

Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Alleingesellschafter eine ihr gehörende Ferienwohnung unentgeltlich, so führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Einem vom Finanzgericht Niedersachsen entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein deutscher Steuerzahler errichtete 1989 in der Schweiz eine Aktiengesellschaft nur zum Erwerb eines Ferienhauses. Dieses wurde ihm anschließend unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Zum damaligen Zeitpunkt war es Ausländern in der Schweiz verwehrt, Eigentum an Grund und Boden zu erwerben. Eine darüber hinaus gehende Gewinnerzielungsabsicht verfolgte die Aktiengesellschaft nicht.

Folge: Mit der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung des Ferienwohnhauses an den Aktionär lag eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese führte beim Aktionär zu steuerpflichtigen Beteiligungserträgen. Diese bemessen sich nach dem Nutzungswert des Ferienhauses. Selbst wenn die Aktiengesellschaft eine fiktive Miete in der Buchführung erfasst hätte, hätte sich an diesem Ergebnis nichts geändert (FG Niedersachsen, Urteil vom 21.8.2003, Az. 11 K 499/98).

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Pensionszusage: Schriftformerfordernis bei Gewährung der Zusage

Für eine Pensionszusage zu Gunsten eines geschäftsführenden Gesellschafters darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn die Pensionszusage zuvor schriftlich von der Kapitalgesellschaft erteilt worden ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs genügt dem Schriftformgebot zwar jede schriftliche Fixierung. Allerdings ist der Pensionsanspruch sowohl der Art als auch der Höhe nach konkret festzulegen. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine Pensionsrückstellung abgelehnt, weil eine Kapitalgesellschaft bei der Pensionsvereinbarung mit ihrem Geschäftsführer lediglich auf einen in dieser Sache vorher ergangenen Gesellschafterbeschluss Bezug genommen hat, dieser allerdings lediglich den Grund der Pensionszusage und nicht deren Höhe enthielt.

Durch die fehlenden Angaben zur Höhe der Pensionszusage sei es der Finanzbehörde im Nachhinein nicht mehr möglich, den Umfang der Pensionszusage zum Zeitpunkt der Vereinbarung zu überprüfen. Die auf einer unvollständigen Zusage gebildete Pensionsrückstellung sei daher Gewinn erhöhend aufzulösen.

Hinweis: Zweifel bei der betragsmäßigen Fixierung an einer Pensionszusage gehen zu Lasten desjenigen, der die Pensionsrückstellung gebildet hat. Daher ist besondere Sorgfalt angezeigt (BFH-Urteil vom 22.10.2003, Az. I R 37/02).

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Rücktritt von der Veräußerung: Besteuerung entfällt rückwirkend

Wer innerhalb der letzten fünf Jahre im Privatvermögen zu mindestens einem Prozent an einer GmbH beteiligt war, muss den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile versteuern. Wird bei der Veräußerung ein Rücktrittsrecht vereinbart und davon später Gebrauch gemacht, entfällt die Besteuerung rückwirkend. Der Bescheid, in dem der Veräußerungsgewinn besteuert wurde, kann dann nachträglich geändert werden ("Rückwirkendes Ereignis", § 175 Absatz 1 Nummer 2 Abgabenordnung). Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien später darüber streiten, ob die Voraussetzungen für den Rücktritt überhaupt vorliegen und sich durch einen Vergleich darauf einigen, dass die im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingungen eingetreten sind. In diesem Fall kann die Besteuerung beim Veräußerer auch dann rückgängig gemacht werden, wenn der entsprechende Steuerbescheid bestandskräftig wurde. Ob der Kaufpreis voll bezahlt war, spielt dabei keine Rolle.

Hinweis: Bei einem vom Kauf unabhängigen Rückkauf der Anteile bliebe es bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Ein rückwirkendes Ereignis liegt nur vor, wenn die Rückgängigmachung bereits im ursprünglichen Vertrag vorgesehen war, zum Beispiel vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängen sollte (BFH-Urteil vom 19.8.2003, Az. VIII R 67/02).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Rechnungsanforderungen: Umsatzsteuer auf Geschäftsführungsvergütung

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 6.6.2002 entschieden, dass die gegen gesondertes Entgelt erbrachten Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters gegenüber seiner Personengesellschaft umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch darstellen (BFH-Urteil vom 6.6.02, BStBl II 03,36).

Viele Gesellschaften haben daraufhin ihre Rechtsbeziehungen an die neue Rechtslage angepasst, das heißt, sie haben gewinnunabhängige Sonderentgelte vereinbart, oder das Anstellungsverhältnis wurde in eine selbstständige Betätigung umgewandelt, so dass die Geschäftsführungsleistungen nunmehr steuerbar und steuerpflichtig sind. Dies führt zum korrespondierenden Vorsteuerabzug der Gesellschaft und zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschäftsführers. Natürlich ist weitere Voraussetzung, dass die Gesellschaft umsatzsteuerpflichtige Geschäfte tätigt.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass entsprechende Rechnungen über die Geschäftsführungsvergütungen den neuen Rechnungsanforderungen nach dem Steueränderungsgesetz entsprechen müssen. Unter anderem sind Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummmer sowie die fortlaufende Rechnungsnummer auf den Rechnungen zu vermerken. Lediglich bei Altverträgen, das heißt, bei Verträgen, die vor dem 1.1.2004 geschlossen wurden, kann auf die Angabe der Steuernummer sowie auf die Angabe der Rechnungsnummer noch verzichtet werden. Um ganz sicher zu gehen, erscheint es jedoch empfehlenswert, die Angaben auch schon in Altverträgen zu ergänzen.

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Umsatzsteuerzahler


Steuer- und Rechnungsnummer: Was ist bei Dauerleistungen zu beachten?

Ab dem 1.1.2004 ist für den Vorsteuerabzug die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unumgänglich.

Besondere Vorsicht ist gerade bei Dauerleistungsverträgen geboten. Das sind zum Beispiel:

Ist in dem zu Grunde liegenden Vertrag keine Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgeführt, ist der Abzug der Vorsteuer ab 1.1.2004 nicht möglich.

Ist eine Ergänzung des Vertrages bisher nicht erfolgt, sollte so schnell wie möglich gehandelt werden. Der Vermieter, Leasinggeber bzw. Lieferant sollte in einem Anschreiben auf den zu Grunde liegenden Vertrag Bezug nehmen und seine Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen. Dieses Anschreiben bildet ein ergänzendes Dokument zum ursprünglichen Vertrag und berechtigt zum weiteren Abzug der Vorsteuer.

Wichtig: Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das ergänzende Dokument vorliegt, besteht die Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer.

Neben der Steuernummer ist der Unternehmer angewiesen, eine fortlaufende Rechnungsnummer auf der Rechnung zu vermerken. Im Gegensatz zur Steuernummer sind hier die Sanktionen aber erst ab 1.7.2004 gegeben. Rechnungen von Unternehmen, die beispielsweise Strom, Gas oder Wasser liefern, haben (ab dem 1.7.2004 unumgänglich) neben der Kundennummer auch eine fortlaufende Rechnungsnummer zu enthalten. Lediglich bei den vor dem 1.1.2004 geschlossenen Altverträgen kann auf die Angabe der Steuernummer sowie auf die Angabe der Rechnungsnummer noch verzichtet werden. Es erscheint empfehlenswert, die Angaben auch schon in Altverträgen zu ergänzen. Vorausrechnungen für 2004, die über den Stichtag 30.6.2004 hinausreichen, müssen diese Angaben enthalten. Denn sonst ist kein Vorsteuerabzug möglich.

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Arbeitgeber


Arbeitsrecht: Aktuelle Änderungen zum Jahresanfang

Zum Jahresende 2003 haben Bundestag und Bundesrat viele Reformen beschlossen, die auch auf das Arbeitsrecht Auswirkungen haben. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen zum 1.1.2004:

Neuer Schwellenwert im Kündigungsschutzgesetz
Der Schwellenwert des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wurde von fünf auf zehn Beschäftigte erhöht. Der Kündigungsschutz gilt daher nach dem KSchG nunmehr erst ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Beschäftigten. Diese Regelung findet aber nur für Arbeitnehmer Anwendung, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 1.1.2004 begründet werden. Bereits bestehende Arbeitsverhältnisse sind von der Neuregelung ausgeschlossen, das heißt, diese Arbeitnehmer genießen auch weiterhin Kündigungsschutz.

Anspruch auf Abfindung
Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung an, kann dieser zwischen Abfindung oder Kündigungsschutzklage wählen. Die Abfindung beträgt nach § 1a KSchG ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Ein Anspruch auf Abfindung entsteht, wenn

Abschließende Kriterien für Sozialauswahl
Möchte der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitsplätze abbauen, muss er unter den betroffenen Arbeitnehmern eine Sozialauswahl treffen. Hierbei sind nur noch vier Kriterien zu berücksichtigen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Allerdings können jetzt Arbeitnehmer mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten ("Leistungsträger") vom Arbeitgeber aus der Sozialauswahl herausgenommen werden.

Abschließende Klagefrist bei Kündigungsschutzklagen
Neu ist weiterhin, dass alle Unwirksamkeitsgründe für eine Kündigung durch Klage innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden müssen (z.B. fehlerhafte Betriebsratsanhörung, Kündigungsverbot wegen Schwangerschaft, fehlerhafte Sozialauswahl etc.).

Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Nach der Änderung dürfen im Jahresdurchschnitt maximal 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Hierauf sind Bereitschaftsdienste anzurechnen. Allerdings gilt diese Bestimmung zunächst nur für Arbeitsverhältnisse, auf die keine tarifvertraglichen Regelungen Anwendung finden. Für die übrigen Arbeitsverhältnisse gelten die Bestimmungen erst ab 2006.

Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Nach § 14 Abs. 2a Teilzeit- und Befristungsgesetz können Existenzgründer in den ersten vier Jahren der Unternehmensgründung befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund für die Dauer von bis zu vier Jahren abschließen.

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Arbeitnehmer


Entfernungspauschale: Welche Wohnung bildet den "Lebensmittelpunkt"?

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bewohnt der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen, dürfen die Fahrten von der weiter vom Arbeitsplatz entfernten Wohnung angesetzt werden.

Voraussetzung: Die weiter entfernte Wohnung bildet den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" und wird "nicht nur gelegentlich" aufgesucht. "Nicht nur gelegentlich" heißt für die Finanzverwaltung mindestens sechsmal im Jahr (R 42 Lohnsteuer-Richtlinien).

Dem Bundesfinanzhof reichen auch weniger Fahrten. Ob die weiter entfernte Familienwohnung nur gelegentlich aufgesucht werde, müsse anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, entschied der Bundesfinanzhof in folgendem Fall: Ein in Deutschland arbeitender türkischer Arbeitnehmer reiste fünfmal im Jahr in die in der Türkei belegene Familienwohnung. Dort lebten Frau und Kinder. Berücksichtige man die Entfernung und die Reisekosten, seien auch fünf Fahrten für die Annahme "gelegentlich" ausreichend. Der Gesetzgeber habe keine genaue Zahl festgelegt. Die von der Finanzverwaltung geforderten sechs Fahrten im Jahr seien damit nicht vom Gesetz gedeckt, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 26.11.2003, Az. VI R 152/99).

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Werbungskosten: Kein Abzug für "gelegentliche" Hotelübernachtungen

Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg sind Kosten für "gelegentliche" Hotelübernachtungen am Dienstsitz steuerlich nicht abziehbar.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine in Belgien wohnhafte Steuerzahlerin war als Flugbegleiterin für eine deutsche Fluggesellschaft tätig. Ihr Heimatflughafen war Frankfurt am Main. Wegen Fortbildungsveranstaltungen beim Arbeitgeber entstanden ihr Hotelkosten in Frankfurt, für die sie einen Werbungskostenabzug geltend machte. Dem hat das Finanzgericht nicht zugestimmt.

Begründung: Die täglich von Belgien nach Frankfurt am Main entstandenen Fahrtkosten können steuerlich als Aufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden. Die Übernachtungskosten stehen daher nicht im Zusammenhang mit einer Dienstreise. Im Übrigen führen "gelegentliche" Übernachtungen nicht zur Annahme einer doppelten Haushaltsführung, da es an der für den Abzug notwendigen "Dauerhaftigkeit" des Wohnens fehlt (FG Hamburg, Urteil vom 25.4.2003, Az. VI 237/01, Rev. eingelegt, BFH, Az. VI R 40/03).

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Veräußerung des Eigenheims: Arbeitszimmer wird anteilig besteuert

Wird ein innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafftes Eigenheim mit Gewinn veräußert, so ist der Gewinn insoweit zu besteuern, als er auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt, auch wenn das Arbeitszimmer nicht zum Betriebsvermögen zählt.

Hintergrund: Ein Arbeitszimmer wird grundsätzlich betrieblich oder beruflich genutzt. Die Nutzung gilt nicht als "private Verwendung zu eigenen Wohnzwecken". Demnach greift bei der Veräußerung nicht die Steuerbefreiung für zum Privatvermögen gehörende und zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien, soweit der Veräußerungsgewinn auf den Flächenanteil des Arbeitszimmers entfällt (FG Münster, Urteil vom 28.8.2003, Az. 11 K 6243/01 E, Rev. eingelegt, BFH, Az. IX R 57/03).

Beispiel: Kauf einer Immobilie am 28.2.1995 für umgerechnet 262.500 EUR (einschließlich Nebenkosten). Die Wohnnutzungsfläche beträgt 150 qm, davon 15 qm Flächenanteil für das Arbeitszimmer. Bei Veräußerung der Immobilie werden 285.000 EUR erzielt, mithin ein Gewinn von insgesamt 22.500 EUR. Der Flächenanteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche beträgt 10 Prozent Daraus ergibt sich ein anteiliger steuerpflichtiger Gewinn von 2.250 EUR.

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Abschließende Hinweise


Steuertermine im Monat März 2004

Im Monat März 2004 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, den 10. März 2004 (Zahlungsfrist bis Montag, den 15. März 2004).

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, den 10. März 2004 (Zahlungsfrist bis Montag, den 15. März 2004).

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Mittwoch, den 10. März 2004 (Zahlungsfrist bis Montag, den 15. März 2004).

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Mittwoch, den 10. März 2004.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Mittwoch, den 10. März 2004.

Bitte beachten Sie: Die Abgabeschonfrist entfällt seit dem 1.1.2004. Ab dem Tag nach Ende der Abgabefrist droht damit ein Verspätungszuschlag. Dabei ist die Abgabeschonfrist von der Zahlungsschonfrist zu unterscheiden. Die Zahlungsschonfrist beträgt gemäß dem Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 nur noch drei Tage statt wie bisher fünf Tage.

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.