Inhaltsverzeichnis (Februar 2005):

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Südostasien-Spenden: Steuerliche Spendenpraxis erheblich erleichtert

Das Bundesministerium für Finanzen hat für die vereinfachte Abzugsfähigkeit von Spenden aus Anlass der Flutwellenkatastrophe in Asien einen Regel-Katalog veröffentlicht. Danach sind die Spenden zur Hilfe für die Opfer als Förderung mildtätiger Zwecke steuerbegünstigt. Zu den wichtigsten Vereinfachungs-Maßnahmen zählen:

Zum Anfang


Anschaffungskosten: Geldschenkung nach Hauserwerb

Ist zum Zeitpunkt einer zweckgebundenen Geldschenkung bereits ein notarieller Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks abgeschlossen, liegt keine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Das heißt, auch wenn die Beteiligten sich von vornherein einig sind, dass der geschenkte Geldbetrag allein zur Kaufpreistilgung eingesetzt werden soll, kann als Gegenstand der Schenkung nicht mehr das Grundstück selbst angesehen werden. Gegenstand der Schenkung ist allein der Geldbetrag, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

Die Grundstückskäufer, zusammen veranlagte Eheleute, erwarben in dem zu Grunde liegenden Fall ein bebautes Grundstück für damals 280.000 DM. Zehn Tage nach der Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages schenkte die Mutter des Käufers diesem 90.000 DM zur Verwendung für den Erwerb des neuen Hauses, in dem die Eheleute eine Wohnung selbst bezogen haben und die andere Wohnung an die Mutter vermieteten.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts unterliegt der geschenkte Geldbetrag (hier: 90.000 DM) insgesamt der Schenkungsteuer und nicht nur der - regelmäßig - niedrigere Steuerwert des gekauften Grundstücks. Dementsprechend gehört der Anteil des Kaufpreises für das erworbene Grundstück, der aus der Zuwendung gezahlt wurde, zu den Anschaffungskosten für die von den Immobilienkäufern eigengenutzte Wohnung nach § 10e Einkommensteuergesetz. Außerdem kann den Grundstückskäufern der Abzug von Aufwendungen für eine fremd vermietete Wohnung nicht verwehrt werden (BFH-Urteil vom 1.6.2004, Az. IX R 61/03).

Zum Anfang


Kindergeldbescheid: Aufwendungsnachweis bei Pflegekindern erleichtert

Abweichend von der bisherigen Gesetzesfassung sind Pflegekinder Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Nicht dazu zählen die Fälle, in denen der Steuerpflichtige Pflegekinder zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Pflegeeltern, die ein Kind familienähnlich betreuen, müssen nicht mehr nachweisen, dass sie das Pflegekind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf eigene Kosten unterhalten. Diese Voraussetzung ist ersatzlos entfallen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt diese zum 1.1.2004 erfolgte Gesetzesänderung nicht nur für alle noch offenen Einkommensteuerfälle, sondern gleichermaßen für offene Kindergeldbescheide (BFH-Urteil vom 24.8.2004, Az. VIII R 50/03).

Zum Anfang


Außergewöhnliche Belastungen: Kfz-Kosten eines Körperbehinderten

Kfz-Kosten schwer geh- und stehbehinderter Steuerpflichtiger (das heißt, Behinderte mit den Merkmalen "aG", "BI" und "H" im Schwerbehinderten-Ausweis) sind neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des Angemessenen zu berücksichtigen. Damit werden nicht nur die Kosten für unvermeidbare Fahrten, sondern auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten abgedeckt. Als angemessen ist eine jährliche Fahrleistung von 15.000 km anzusehen. Außerdem ist auf die in den Lohnsteuer- und Einkommensteuer-Richtlinien festgesetzten Pauschsätze von derzeit 0,30 Euro je Kilometer (für das Streitjahr 1998: 0,52 DM je Kilometer) zurückzugreifen, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 19.5.2004, Az. III R 16/02).

Zum Anfang


Zusammenveranlagung: Anspruch auf Zustimmung des Ehegatten

Auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit der Zusammenveranlagung von Eheleuten vorliegt, ist ein Ehegatte verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen. Der Anspruch auf Zustimmung ist nur dann ausgeschlossen, wenn eine gemeinsame Veranlagung der Eheleute zweifelsfrei nicht in Betracht kommt, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung.

In der Begründung hierzu heißt es: Dem betreffenden Ehegatten muss die Möglichkeit eröffnet werden, eine Entscheidung der Finanzbehörden bzw. der Finanzgerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine Zusammenveranlagung erfolgen kann. Denn ob die steuerlichen Voraussetzungen einer gemeinsamen Veranlagung vorliegen, kann im Zivilprozess nicht entschieden werden. Familienrechtlich ist ein Ehegatte dazu verpflichtet dabei mitzuwirken, dass die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten möglichst vermindert werden. Eine eingeschränkte Zustimmungspflicht würde damit nicht im Einklang stehen (BGH-Urteil vom 3.11.2004, Az. XII ZR 128/02).

Zum Anfang


Scheidungskosten: Nachträgliche Anerkennung in 2000 und 2001 möglich

Hat ein nicht beratener Steuerpflichtiger in den Jahren 2000 und 2001 Scheidungskosten nicht geltend gemacht, weil er diese für nicht abziehbar gehalten und deshalb in der Erklärung auch nicht angegeben hat, kann er selbst für bestandskräftige Einkommensteuerbescheide eine Änderung zu seinen Gunsten erwirken (§ 173 Absatz 1 Nummer 2 Abgabenordnung).

Im Streitfall hatte eine Lehrerin ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellt. Den Einkommensteuerformularen für 2000 und 2001 konnte sie unter der Zeile 116 (Mantelbogen Seite 4) keinen Hinweis auf die richtige steuerliche Behandlung von Scheidungskosten entnehmen. Auch in der dazugehörigen Anleitung war lediglich das Stichwort "Ehescheidungskosten", nicht aber das auch von der Finanzverwaltung verwendete Stichwort "Scheidungskosten" zu finden. Damit traf die Lehrerin kein grobes Verschulden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kann einem Steuerpflichtigen kein erheblicher Vorwurf daraus gemacht werden, dass er nicht um die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten weiß. Selbst bei der Annahme grober Fahrlässigkeit müsste der Verwaltung vorgehalten werden, dass sie die Begriffe für Scheidungskosten und Ehescheidungskosten nicht eindeutig verwendet hat (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.9.2004, Az. 14 K 265/03).

Zum Anfang


Kindergeld: Eigene Einkünfte des Kindes aus selbstständiger Tätigkeit

Volljährige Kinder, die neben der Berufsausbildung einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, können derzeit pro Jahr bis maximal 7.680 Euro (Stand im Streitjahr 1996: 12.000 DM) an Einkünften und Bezügen erwirtschaften, ohne dass den Eltern der Kindergeldanspruch verloren geht. Einkünfte sind bei Kindern auch der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit in dem entsprechenden Wirtschaftsjahr. Ermittelt das Kind den Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz, gehört eine Umsatzsteuererstattung im Zuflussjahr zu den Betriebseinnahmen und erhöht dementsprechend den Gewinn des Kindes aus seiner selbstständigen Tätigkeit in diesem Jahr (BFH-Urteil vom 25.5.2004, Az. VIII R 66/99).

Hinweis: Das Urteil kann sich positiv oder negativ auswirken. Umsatzsteuer-Erstattungen führen, wie der vorliegende Fall zeigt, im Jahr der Zahlung zu einem höheren Gewinn. Dies wirkt sich dann negativ aus, wenn die Erstattung zur Überschreitung der Einkommensgrenze des Kindes führt. Selbst ein geringfügiges Überschreiten führt zum Fortfall des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrages. Im Umkehrschluss mindert zu viel bezahlte Umsatzsteuer natürlich im Jahr der Zahlung den Gewinn und damit die Einkünfte des Kindes. Es bleibt dem Kind allerdings unbenommen, seinen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, um dadurch den zeitlichen Verschiebungen zu entgehen. Dabei sollte beachtet werden, dass das Kind nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden ist (H 17 Einkommensteuer-Richtlinien).

Zum Anfang


Provision: BFH verschärft Steuerpflicht auf Empfängerseite

Heimlich, still und leise hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Provisionen verschärft: Bislang war die für eine "Vermittlung" gezahlte Provision nur steuerpflichtig, wenn der Vermittler von Anfang an eine Gegenleistung erwartete, er seine Leistungen also "um des Entgelts willen erbracht" hat. Jetzt reicht es für die Steuerpflicht, wenn der Vermittler das Geld als Gegenleistung für die Vermittlung annimmt. Es kommt nur noch darauf an, ob die Provision wirtschaftlich gesehen für und wegen der Vermittlung gezahlt wird. Wann gezahlt wird, vor oder nach der Vermittlung, ist egal. Das bedeutet, dass Provisionen für gelegentliche Vermittlungen oder Zahlungen an Tippgeber künftig wohl aufseiten des Empfängers generell steuerpflichtig nach § 22 Nummer 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind. Solange diese Einkünfte im Jahr unter der Freigrenze von 256 Euro liegen, bleiben sie allerdings steuerfrei (BFH-Urteil vom 21.9.2004, Az. IX R 13/02).

Zum Anfang


Abschaffung der Eigenheimzulage: Ausschuss tagt am 16.2.2005

Mit dem Gesetz zur "finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" will die Bundesregierung den von ihr eingeschlagenen Weg des umfassenden Abbaus steuerlicher Subventionen fortsetzen. Die geplante Aufhebung der Eigenheimzulage bedarf allerdings noch der Zustimmung des Gesetzgebers. Die endgültige Entscheidung über das laufende Gesetzesvorhaben wird im Rahmen des andauernden Vermittlungsverfahrens am 16.2.2005 getroffen. Über das Ergebnis und seine Auswirkungen werden Sie selbstverständlich auf dem Laufenden gehalten.

Hinweis: Es wird vermutet, dass es zu keiner rückwirkenden Anwendung der künftigen Rechtsänderung kommen wird (Gesetz zur "finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage": Bundesrats-Drucksache vom 13.8.2004, Az. 620/04).

Zum Anfang



Vermieter


Werbungskosten: Abziehbarkeit von Schuldzinsen vor Kaufpreiszahlung

Wer als Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks für den Zeitraum nach dem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren bis zur später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises an den Veräußerer des Grundstücks Schuldzinsen zahlt, kann diese als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in folgendem Fall:

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwarb ein Grundstück zur Bebauung mit einem Einkaufszentrum. Nachdem Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren des Grundstücks bereits vertragsgemäß auf die Gesellschaft übergegangen waren, wurde die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung aufgeschoben. Der Grund für diese unübliche Vorgehensweise lag in der Absicherung der Grundstückskäuferin, die vor Kaufpreiszahlung zunächst bestimmte grundbuchrechtliche und grundstücksverkehrsrechtliche Voraussetzungen abwarten wollte. Den Ausgleich für diesen Zahlungsaufschub bildeten die der Gesellschaft berechneten Zinsen (BFH-Urteil vom 27.7.2004, Az. IX R 32/01).

Zum Anfang



Kapitalanleger


Kreditfinanzierte Kapitalanlage: Beratungspflichten bei Fremdwährung

Wer sich ohne ausreichende Kenntnisse im Kapitalanlagenbereich für eine kreditfinanzierte Kapitalanlage in einer Fremdwährung interessiert, muss auf die besonderen Gefahren der Geldanlage in einer Fremdwährung und auf die Risiken einer kreditfinanzierten Geldanlage hingewiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rentner mit einer monatlichen Rente in Höhe von 800 Euro nach der Beratung durch einen Anlageberater Investmentanteile in Schweizer Franken gekauft. Den Kauf finanzierte er teilweise über Kredit und verpfändete die erworbenen Investmentanteile der kreditgebenden Bank zur Sicherheit. Auf Grund von fallenden Kursen reichten die Anteile der Bank als Sicherheit nicht mehr aus, so dass der Kunde Nachzahlungen leisten musste. Insgesamt entstand ihm ein Schaden in Höhe von knapp 85.000 Euro.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München steht dem Rentner gegen den Anlageberater ein Schadenersatzanspruch von 40 Prozent zu. Zulasten des Rentners wertete das Oberlandesgericht, dass dieser auf einem Formblatt bestätigt hatte, eine Broschüre mit Risikohinweisen erhalten zu haben, ohne diese gelesen oder in der direkten Auseinandersetzung mit dem Anlageberater hinterfragt zu haben (OLG München, Urteil vom 3.3.2004, Az. 15 U 4549/03).

Zum Anfang


HaustürwiderrufsG: Beitritt zu einer Anlagegesellschaft lange widerrufbar

Wer einer Anlagegesellschaft auf Grund von Verhandlungen in seiner Privatwohnung beitritt, kann sich auf die Verbraucherschutzrechte nach dem Haustürwiderrufsgesetz berufen. Fehlt es in diesem Zusammenhang an einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Widerrufsmöglichkeiten eines solchen Geschäfts, beginnt die Widerrufsfrist für den Anleger erst, wenn von beiden Vertragsteilen alle vertraglichen Leistungen vollständig erbracht worden sind. Dazu müssen unter anderem auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile wie insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen oder die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten erreicht sein. Auf die (früher stattfindende) Eintragung des Anlegers in das Handelsregister sowie die Zahlung seiner Einlage kommt es insofern nicht an. Das heißt: Der nicht ordnungsgemäß belehrte Anleger kann unter Umständen noch lange Zeit nach seiner Investition seinen Beitritt widerrufen, nämlich so lange, bis ihm der versprochene Gewinn ausgezahlt oder der in Aussicht gestellte Verlust zugewiesen worden ist.

Hinweis: Ein wirksamer Widerruf führt dazu, dass der Anleger nicht mehr seine Einlage zurückverlangen kann, sondern einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag des Wirksamwerdens seiner Widerrufserklärung hat; etwaige bei ihm bleibende Steuervorteile sind im Rahmen von möglichen Schadenersatzansprüchen auszugleichen (BGH-Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende


Betriebsausgabe: Gerissener Zahnriemen

Ein durch das Reißen des Zahnriemens während einer betrieblichen Fahrt verursachter Motorschaden kann außergewöhnlich sein. Die Folge ist: Die Kosten der Motorreparatur sind als Betriebsausgaben neben den ebenfalls geltend gemachten Kilometer-Pauschbeträgen, abzugsfähig. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Es muss sich allerdings um einen außergewöhnlichen Schaden handeln, der nicht auf Verschleiß beruhte und angesichts der bisherigen Laufleistung des Pkw nicht zu erwarten war (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2004, Az. 6 K 1105/01).

Hinweis: Die Kosten für solche Schäden sind immer nur im Umfang des betrieblichen Nutzungsanteils des Pkw abziehbar.

Zum Anfang


Heil- und Heilhilfsberufe: Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erneut zu der Frage geäußert, wie Einkünfte aus einem Heil- oder Heilhilfsberuf zu beurteilen sind. Dabei geht es um die Frage, ob die Einkünfte dieser Berufsgruppen als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder aber als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind. Berufe, die nicht ausdrücklich in dem Katalog der anerkannten freiberuflichen Tätigkeiten in § 18 Einkommensteuergesetz aufgeführt sind, gelten dabei als ähnliche Berufe, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Zur Prüfung der Vergleichbarkeit hat das BMF einen neuen Grundsatzkatalog erstellt. Weiter hat das BMF exemplarisch aufgelistet, welche "ähnlichen" Berufe als freiberuflich anzusehen sind. Dazu gehören zum Beispiel: Diätassistenten, medizinische Fußpfleger, Logopäden, Ergotherapeuten, Hebammen/Entbindungshelfer, Zahnpraktiker, medizinisch-technische Assistenten und Rettungsassistenten.

Hinweis: Auf die Freiberuflichkeit können sich diese Berufsgruppen auch für die Vergangenheit berufen, soweit die Steuerbescheide noch offen sind (BMF-Schreiben vom 22.10.2004, Az. IV B 2 - S 2246 - 3/04).

Zum Anfang


Ansparabschreibung: Bildung im Jahr vor der Betriebsaufgabe

Ob eine Ansparabschreibung auch unmittelbar im Jahr vor einer Betriebsaufgabe bzw. ?veräußerung gebildet werden darf, muss der Bundesfinanzhof (BFH) demnächst entscheiden. Durch die Ansparabschreibung im Jahr vor der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung wird der laufende normal zu besteuernde Gewinn gemindert. Die Auflösung der Rücklage wird dann als Teil des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns erfasst. Sie unterliegt damit nur dem ermäßigten Steuersatz bzw. kann ganz steuerfrei bleiben, wenn der Freibetrag nicht überschritten wird.

Der BFH hält das Modell zumindest nicht für völlig abwegig, denn in einem aktuell veröffentlichten Beschluss bewilligte er der klagenden Partei Prozesskostenhilfe für das Hauptverfahren. Damit hat er bereits hinreichende Erfolgsaussichten für das noch ausstehende Verfahren bejaht (BFH-Beschluss vom 30.7.2004, Az. XI S 20/03 PKH).

Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollte man Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az. XI R 56/03) das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Zum Anfang


Freiberufler-Einkünfte: Entwicklung von Anwendungssoftware

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert, wonach bisher nur ein Diplom-Informatiker mit Hochschulabschluss als Freiberufler anerkannt wurde, wenn er Systemsoftware entwickelte. Nunmehr kann auch ein selbstständiger EDV-Berater, der Anwendungssoftware entwickelt, freiberuflich tätig sein. Voraussetzung ist, dass seine Ausbildung, sein Kenntnisstand und seine berufliche Tätigkeit mit der eines Ingenieurs vergleichbar sind. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, muss er eine vergleichbare Vorbildung nachweisen.

Hinweis: Diesen Nachweis kann er durch Belege über die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Zudem muss er die Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickeln. Darunter fällt nicht die Entwicklung von Trivialsoftware (BFH-Urteil vom 4.5.2004, Az. XI R 9/03).

Zum Anfang


Gewerblicher Grundstückshandel: Mehrfamilienhausgrundstücke

Eine Mehrzahl von Mehrfamilienhäusern kann grundsätzlich nicht "Zählobjekt" im Sinne der so genannten Drei-Objekt-Grenze sein. Dies gilt insbesondere dann nicht, so der Bundesfinanzhof, wenn es sich um ganze Häuserzeilen bzw. Straßenabschnitte handelt. Daran ändere auch eine grundbuchliche Vereinigung/Zusammenfassung aller Mehrfamilienhäuser nichts.

Im Urteilsfall erwarb und veräußerte der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren mehrere Mehrfamilienhäuser und Häuser mit Wohn- und gewerblicher Nutzung. Er führte folgende Argumente für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit und damit gegen die Annahme einzelner Zählobjekte an: Mehrere Häuser haben ein gemeinsames Dach, Garagen, die hinter einer anderen Häuserzeile liegen, sind nur über eine einzige Zufahrt erreichbar, ein Gebäudekomplex wird durch eine einheitliche Heizungsanlage versorgt. Weder dadurch noch durch den Aspekt der grundbuchlichen Zusammenfassung der Grundstücke zu einer Einheit konnte der Steuerpflichtige allerdings die Objektzählung beeinflussen.

In der Begründung des Urteils heißt es, dass das bloße Aneinandergrenzen von rechtlich selbstständigen bebauten Grundstücken diese nach der Verkehrsauffassung nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit macht. Es gibt grundsätzlich keine Verkehrsauffassung, die es zulassen oder gar fordern würde, selbstständig nutzbare und veräußerbare Mehrfamilienhäuser zu einer Einheit zusammenzufassen (BFH-Urteil vom 3.8.2004, Az. X R 40/03).

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Verdeckte Gewinnausschüttung: Preisnachlässe für die Ehefrau

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt bereits im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vor, wenn ein mit 20 Prozent des Stammkapitals an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Ehefrau überhöhte Preisnachlässe für an deren Gewerbebetrieb gelieferte Waren gewährt, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs. Aus diesem Grund von der GmbH gegen ihren Geschäftsführer geltend gemachte Ersatzansprüche haben auf die Beurteilung des Vorgangs als vGA keinen Einfluss mehr. Zahlungen zur Tilgung dieser Ansprüche sind unabhängig davon, ob er oder seine Ehefrau zahlt, verdeckte Einlagen des Gesellschafter-Geschäftsführers.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde nach Aufdeckung der Vorteilsgewährung durch weitere Mitgesellschafter eine Vergleichsvereinbarung aufgesetzt, nach der die Ehefrau des Geschäftsführers die erhaltenen Rabatte an die GmbH zurückzuzahlen hatte.

Obwohl der Geschäftsführer nur Minderheitsgesellschafter der GmbH war, fehlte es nicht an einer für die vGA wesentlichen Voraussetzung: der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Auch wird der mit der Rabattgewährung eingetretene Vermögensvorteil nicht durch die Verpflichtung zum Ersatz des der GmbH entstandenen Schadens ausgeglichen. Die spätere Rückgängigmachung des Sachverhalts, der zu der Vermögensminderung geführt hat, ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 25.5.2004, Az. VIII R 4/01).

Hinweis: Die Tilgung der Ersatzansprüche in Höhe der überhöhten Preisnachlässe gemäß der getroffenen Vergleichsvereinbarung an die GmbH führt bei der Ehefrau des Geschäftsführers zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die von ihr bezogenen Waren.

Zum Anfang


Verdeckte Gewinnausschüttung: Pensionszusage

Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Monate nach Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Pensionszusage, die es ihm nicht ermöglicht, bis zum vertraglich vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand die erforderlichen zehn Jahre voll zu erdienen, sprechen die Regelvermutungen zunächst für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Eine schematische Berücksichtigung verbietet sich jedoch, wenn wie in dem vorliegenden Fall die Zeitgrenze von zehn Jahren lediglich um zwei Monate überschritten wird. Diese Tatsache und insbesondere die Bedeutung des Gesellschafter-Geschäftsführers für die GmbH führten im Ergebnis zu der Verneinung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der Bundesfinanzhof hat eine vom Finanzgericht zusätzlich geforderte verwaltungsseitige Billigkeitsentscheidung in einem solchen Fall ebenfalls verneint (BFH-Urteil vom 14.7.2004, Az. I R 14/04).

Zum Anfang


Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen: Keine Rückgängigmachung

Es bleibt bei der Kürzung des Vorwegabzugs von Vorsorgeaufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf), auch wenn später die Pensionszusage widerrufen wird. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Urteilsfall hatte eine GmbH ihrem mit 33 Prozent beteiligten GGf im Jahr 1989 ein Altersruhegeld und eine Hinterbliebenenrente zugesagt. Die GmbH schloss dafür keine Rückdeckungsversicherung ab, bildete aber eine Pensionsrückstellung. Später verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der GmbH. Im Jahr 1995 widerrief die GmbH alle Pensionszusagen und ging in der Folgezeit in Konkurs. Der GGf erhielt keine Zahlungen aus der Konkursmasse. Trotzdem hat er in den Jahren 1989 bis 1994 ein Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung durch die GmbH erworben und der Vorwegabzug war in diesen Jahren zu kürzen. Dass später mit dem Widerruf der Zusage die Anwartschaft wieder entfiel, ändert daran nichts. Das Anwartschaftsrecht ist lediglich nicht zu einem Vollrecht erstarkt. Dem Gesetzeswortlaut kann nicht entnommen werden, dass nur wirtschaftlich "absolut sichere" Anwartschaftsrechte auf Altersversorgungen zu einer Kürzung des Vorwegabzugs führen (BFH-Urteil vom 28.7.2004, Az. XI R 67/03).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler


Kapitalgesellschaft: Vorsteuerabzug steht Vorgründungsgesellschaft zu

In einer Vorgründungsgesellschaft schließen sich die Gründer der späteren Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft zusammen. Bei Gründung der Kapitalgesellschaft werden sodann die gesamten Eingangsleistungen der Vorgründungsgesellschaft in einem Akt gegen Entgelt auf die Kapitalgesellschaft übertragen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Folgendes klargestellt: Ein Vorsteuerabzug für die während des Vorgründungsstadiums bezogenen Leistungen zum Zwecke der Gründung der Firma steht der Vorgründungsgesellschaft selbst und nicht der späteren Kapitalgesellschaft zu. Dies gilt, obwohl die Vorgründungsgesellschaft als einzigen Ausgangsumsatz die nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung (§ 1 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz) an die Kapitalgesellschaft tätigt. Denn der Vorsteuerabzug hängt von den beabsichtigten Umsätzen der Kapitalgesellschaft ab. Nur wenn diese den Vorsteuerabzug ausschließen, erhält auch die Vorgründungsgesellschaft keinen Vorsteuerabzug (BFH-Urteil vom 15.7.2004, Az. V R 84/99).

Zum Anfang


Umsatzsteuerliche Nutzungsdauer gemischt genutzter Gebäude: 50 Jahre

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Verwendung eines gemischt genutzten Betriebsgebäudes - zum Beispiel zu Wohnzwecken - müssen nach dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen 50 Jahre (und nicht nur zehn Jahre) als Gebäudenutzungsdauer zu Grunde gelegt werden. Denn die nichtunternehmerische Nutzung eines Teils des Gebäudes ist eine so genannte "unentgeltliche Wertabgabe", die richtigerweise der Umsatzsteuer unterliegt. Anzusetzen sind die laufenden Aufwendungen des Unternehmers sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes. Dabei sind die Herstellungskosten aber nicht in vollem Umfang sofort als Ausgaben zu erfassen, sondern über mehrere Jahre zu verteilen. Diese Verteilung findet über 50 Jahre lang statt, da die meisten Wohn- und Geschäftsgebäude sogar eine deutlich längere Nutzungsdauer als die ertragsteuerlich im Rahmen der Abschreibung für Absetzung zu Grunde gelegten Nutzungsdauern haben dürften. Ertragsteuerlich entspricht aber eine Verteilung auf 50 Jahre der bisher einhellig vertretenen Auffassung. Ein kürzerer Wertverzehr von beispielsweise nur zehn Jahren (das entspräche dem Vorsteuerberichtigungszeitraum) ist unrealistisch.

Hinweis: Sowohl Bundesfinanzhof als auch Finanzverwaltung gehen davon aus, dass privat genutzte Betriebsgebäudeteile dem Unternehmens-Vermögen zugeordnet werden können. Damit kann der Unternehmer einerseits den Vorsteuerabzug auch aus den Herstellungskosten des privat genutzten Gebäudeteils in Anspruch nehmen. Andererseits muss er die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Streitig ist in diesem Zusammenhang allerdings die Frage, wie man die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung ermittelt. Eine restriktive Auffassung der Finanzverwaltung ist zwischenzeitlich im EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz mit Rückwirkung zum 1.7.2004 vom Gesetzgeber umgesetzt worden. In der steuerrechtlichen Literatur schließt man sich dieser Auffassung, ebenso wie das Niedersächsisches Finanzgericht, nicht an. Gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ist Revision eingelegt worden. Man darf auf den endgültigen Ausgang dieses Rechtsstreits gespannt sein, denn ob die entsprechende Änderung durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz dem Gemeinschaftsrecht tatsächlich entspricht, wird angezweifelt (FG Niedersachsen, nicht rechtskräftiges Urteil vom 28.10.2004, Az. 5 K 351/04, Rev. beim BFH, Az. V R 56/04; Seeling-Entscheidung des EuGH vom 8.5.2003, Az. Rs C-269/00; Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.4.2004, Az. IV B 7 - S 7300 - 26/04; EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.12.2004; Änderung zum EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 27.12.2005).

Zum Anfang


Beförderungsleistungen: Steuerbefreiung für behinderte Personen

Der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, fällt unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 17 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz. Nach dem Zweck der Vorschrift soll die Beförderung kranker und verletzter Personen mit hierzu erforderlicher Sonderausrüstung der Fahrzeuge teilweise von der Umsatzsteuer entlastet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behinderung von Dauer oder vorübergehender Natur ist.

Hinweis: Ein Fahrzeug ist nur dann für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist (zum Beispiel durch das Vorhandensein typischer Merkmale eines Krankenfahrzeugs wie Liegen, Spezialsitze, Bodenverankerung für Rollstühle, Auffahrrampe sowie seitlich ausfahrbare Trittstufen). Bei Fahrzeugen, die bereits nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, ist stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind. Beförderungen mit serienmäßigen PkW, die (lediglich) mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Unerheblich ist es, wenn das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung (wieder) umgerüstet werden kann (BFH-Urteil vom 12.8.2004, Az. V R 45/03).

Zum Anfang



Arbeitgeber


Verpflegungskosten bei Seminarteilnahme: Kürzung um Haushaltsersparnis

Arbeitgeber müssen die Verpflegungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Seminar tragen. Von diesen Kosten darf der Arbeitgeber die so genannte Haushaltsersparnis abziehen. Zu diesem Zweck kann im Rahmen einer betrieblichen Reisekostenregelung beispielsweise die Berücksichtigung bestimmter Werte oder ersparter Aufwendungen geregelt werden. In Betrieben ohne Reisekostenregelung ist für die Haushaltsersparnis der Wert der Mahlzeit nach der Sachbezugsverordnung zu Grunde zu legen. Insofern hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden, dass die früher geltende 20-Prozent-Regelung der Lohnsteuer-Richtlinien (R 39 LStR 1993) nicht mehr anwendbar ist. Die Höhe der Ersparnis sei unabhängig von der Preisklasse des Tagungshotels. Darüber hinaus sei die Ermittlung der individuellen konkreten Kostenersparnis zu umständlich und rechtsunsicher (LAG Nürnberg, Beschluss vom 5.7.2004, Az. 9 (7) TaBV 51/02).

Zum Anfang


Abfindung: Für Steuerfreiheit muss Arbeitgeber Auflösung veranlassen

Eine Abfindung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ist nur steuerfrei, wenn die Auflösung durch den Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen worden ist. Das heißt: Der Arbeitgeber muss - zum Beispiel durch eine Kündigung - die entscheidenden Ursachen für die Auflösung gesetzt haben. Maßgebend hierfür ist allein, von wem die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist, wer also die Beendigung des Dienstverhältnisses betrieben hat. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung gewollt und damit auch veranlasst hat. Denn anderenfalls wäre er kaum bereit gewesen, eine Abfindung zu zahlen. Die Steuerbefreiung kann damit sogar einem Arbeitnehmer gewährt werden, der wegen einer Pflichtverletzung zum (unfreiwilligen) Verlust seines Arbeitsplatzes beigetragen hat (BFH-Urteil vom 10.11.2004, Az. XI R 64/03).

Zum Anfang



Arbeitnehmer


Lohnsteuer: Keine Anrechnung für auf Arbeitnehmer abgewälzte Beträge

Wird die Lohnsteuer pauschaliert, trägt in der Regel der Arbeitgeber die Lohnsteuer. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers bleiben sowohl der pauschal versteuerte Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer darf daher nicht wie die normale Lohnsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund interner zivilrechtlicher Vereinbarungen die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt hat. Der Arbeitnehmer darf die in diesem Fall von ihm wirtschaftlich getragene Lohnsteuer weder als negative Einnahmen nach § 19 Einkommensteuergesetz, noch als Werbungskosten abziehen, führt der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung mit Hinweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung in § 40 Absatz 3 Einkommensteuergesetz aus (BFH-Beschluss vom 16.9.2004, Az. VI B 160/00).

Zum Anfang


Werbungskosten: Verpflegungsmehraufwendungen für Heimerzieher

Ein Heimerzieher, der auf Anweisung seines Arbeitgebers im Laufe eines Jahres nacheinander jeweils über mehrere Monate in drei verschiedenen Wohngruppen eingesetzt wird, übt keine Einsatzwechseltätigkeit aus. Die einzelnen Wohngruppen stellen für den Erzieher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten dar, weil er diese nachhaltig jeweils für einen gewissen Zeitraum und damit auf Dauer aufgesucht hat. Damit können bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach Ansicht des Finanzgerichts Köln keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 10/04 ist beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig (FG Köln, Urteil vom 31.7.2002, Az. 3 K 36/01).

Zum Anfang


Doppelte Haushaltsführung: "Eigener Hausstand" auch ohne eigenes Bad

Über einen "eigenen Hausstand" im Sinne einer doppelten Haushaltsführung verfügt auch derjenige unverheiratete Arbeitnehmer, dessen "Heimatwohnung" keine eigenen Sanitäreinrichtungen hat, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

Im Urteilsfall wohnte der Arbeitnehmer in einem Anwesen der Eltern, das aus zwei durch eine Grundmauer verbundenen älteren Häusern besteht. Dabei bewohnte er in einem der Häuser ein Wohn- bzw. Schlafzimmer sowie eine Küche im Obergeschoss. Seine Schwester bewohnte das Erdgeschoss in diesem Haus. Beiden stand eine vom Treppenhaus zugängliche Sanitäreinheit zur Verfügung.

In der Begründung des Urteils heißt es, dass die von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten dem Arbeitnehmer eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichten, ohne dass er dabei als Gast in einen fremden, seiner Einflussnahme nicht unterliegenden Hausstand eingegliedert gewesen wäre. Unerheblich dabei sei, dass er die Sanitäreinrichtung mit seiner Schwester teilen musste (BFH-Urteil vom 14.10.2004, Az. VI R 82/02).

Zum Anfang


Werbungskosten: Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

Arbeitnehmer, die gelegentlich aus beruflichen Gründen an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte im Hotel übernachten, können die Hotelkosten als Werbungskosten abziehen. Die Aufwendungen für die Übernachtungen hängen mit dem Beruf zusammen und fördern ihn. Das Abzugsverbot von sowohl privat als auch beruflich veranlassten Aufwendungen (gemischte Aufwendungen) greift nicht, denn solche Übernachtungskosten fallen als Mobilitätskosten steuerrechtlich in die berufliche Sphäre. Ein nur ab und zu genutztes Hotelzimmer genügt nicht zur Begründung einer doppelten Haushaltsführung. Dafür fehlt es an der erforderlichen, auf eine gewisse Zeit angelegten ständigen Nutzungsmöglichkeit.

Darüber hinaus kann bei am Beschäftigungsort stattfindenden Fortbildungsveranstaltungen aber kein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige auswärts, entfernt von der regelmäßigen Arbeitsstätte, tätig wird (BFH-Urteil vom 5.8.2004, Az. VI R 40/03).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


Altersversorgung: Bei Betriebsrenten ist voller KV-Beitrag rechtens

Die Sozialverbände sind mit ihrem ersten Musterprozess gegen die seit dem 1.1.2004 gesetzlich geregelte Verdoppelung der Krankenkassenbeiträge auf den vollen allgemeinen Beitragssatz für die Bezüge aus Betriebsrenten gescheitert. Das Sozialgericht (SG) München hält das entsprechende Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung für verfassungskonform. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Chance auf eine schnelle endgültige Entscheidung; das SG ließ die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zu. Dort lautet das Aktenzeichen B 12 KR 29/04 R. In der Sache selbst sind noch weitere Musterprozesse anhängig (SG München, Urteil vom 30.9.2004, Az. S 2 KR 321/04).

Zum Anfang


Minijobs: Versicherungsfreiheit hängt nur von Höhe des Arbeitsentgelts ab

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungsfrei. Ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt und damit versicherungsfrei ist, wird nunmehr ausschließlich nach der Höhe des Arbeitsentgelts beurteilt. Danach ist eine Beschäftigung - sowohl in der Wirtschaft als auch im Privathaushalt - versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich 400 Euro oder wöchentlich 93,33 Euro nicht überschreitet. Diese Grenzen gelten einheitlich in den alten und neuen Bundesländern.

Hinweis: Unabhängig von der Versicherungsfreiheit der geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber für diese Beschäftigten 12 Prozent des Arbeitsentgelts als pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung, 11 Prozent pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung sowie 2 Prozent als Pauschbetrag für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (= insgesamt also 25 Prozent des Arbeitsentgelts) an die Bundesknappschaft als Einzugsstelle abzuführen. Für die im privaten Haushalt geringfügig entlohnten Beschäftigten reduzieren sich diese Abgaben auf 5 Prozent des Arbeitsentgelts als pauschaler Beitrag zur Renten- und zur Krankenversicherung sowie 2 Prozent als Pauschbetrag für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (= insgesamt also 12 Prozent des Arbeitsentgelts). Auch diese Beträge sind vom privaten Arbeitgeber an die Bundesknappschaft als Einzugsstelle zu entrichten.

Zum Anfang


Steuertermine im Monat Februar 2005

Im Monat Februar 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer bis Donnerstag, den 10. Februar 2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer bis Donnerstag, den 10. Februar 2005.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Dienstag, den 15. Februar 2005.

Grundsteuerzahler: Zahlung bis Dienstag, den 15. Februar 2005.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 Euro auf einmal am Montag, den 15. August 2005 und Beträge bis einschließlich 30 Euro je zur Hälfte am Dienstag, den 15. Februar 2005 und Montag, den 15. August 2005 zu zahlen sind. Im Monat August 2005 können sich durch regionale Feiertage Abweichungen ergeben.

Bitte beachten Sie: Die neue dreitägige Zahlungsschonfrist endet am Montag, den 14. Februar 2005 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Freitag, den 18. Februar 2005 für die Grund- und Gewerbesteuerzahler. Diese Frist gilt nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck.

Zum Anfang


Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.